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werbetreibenden zugehende, sowie selbstständig von ihr gefaßte Anträge
an das Großherzogliche Staats-Ministerium zu richten.
Die Gewerbekammer bedient sich behufs von ihr anzustellender Ermittel-
ungen und zur Gewinnung nöthiger Unterlagen für ihre Berathungen, soweit
thunlich, der in den verschiedenen Verwaltungs-Bezirken des Großherzogthums
bestehenden Gewerbe-Vereine und Anstalten und sucht für Begründung und
Belebung solcher Vereine, sowie für eine organische Verbindung derselben unter-
einander zu wirken.
§. 2.
Jusammensetzung der Gewerbekammer.
Die Gewerbekammer wird zusammengesetzt:
I. aus einer Anzahl von Mitgliedern nach Wahl der Großherzoglichen
Staatsregierung,
II. ans einer weiteren Anzahl von Mitgliedern nach Wahl der Bezirks-
ausschüsse,
III. aus einer Anzahl von Mitgliedern, welche von den dem Großherzog-
lichen Staats-Ministerium angemeldeten und von diesem als wahlbe-
rechtigt anerkannten Gewerbevereinen gewählt werden.
IV. aus einem Großherzoglichen Regierungs-Kommissar, welchem zugleich
die Funktionen eines geschäftsführenden Mitgliedes der Gewerbekammer
übertragen sind.
Für ein jedes der zu I. II. III zu wählenden Mitglieder ist ein
Stellvertreter zu wählen.
§. 3.
Jahl der Mitglieder und Erfordernisse der aktiven und passiven Wahlfäbigkeit.
Im Einzelnen wird Folgendes bestimmt:
Die Großherzogliche Staatsregierung wählt, abgesehen von dem von
ihr zu ernennenden Regierungs-Kommissar, 3 Mitglieder jeder Bezirks-
ausschuß ein Mitglied zu der Gewerbekammer.
Von den Gewerbevereinen werden 12 weitere Mitglieder gewählt
und zwar von denen
des I. Verwaltungs-Bezirks zusammen 3 Mitglieder,
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„ III.
„ IV.
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