Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Protokoll- 
führer. Zum Vorsitzenden ist das geschäftsführende Mitglied nicht wählbar. 
Im Falle des Ausscheidens einer dieser Funktionäre vor der gesetzten 
Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest dieser Zeit. 
8. 9. 
Die Beschlüsse der Gewerbekammer werden mit einfacher Stimmenmehr- 
heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Abstimmung geschieht mündlich. Ueber die Berathungen ist in der 
Regel ein Protokoll aufzunehmen. 
8. 10. 
Sitz der Gewerbekammer und Versammlungen. 
Der Sitz der Gewerbekammer ist Weimar. Die Sitzungen sind in der 
Regel öffentlich und finden statt in einem von dem Ministerial- Departement 
des Innern zur Disposition gestellten Lokale und zwar in der Regel viermal 
im Jahre, sofern nicht die geringe Zahl von Vorlagen den Ausfall einer oder 
mehrerer Sitzungen veranlaßt. 
Nach Bedarf können übrigens in einem Jahr auch mehr als vier Sitzun- 
gen anberaumt werden. 
§. 11. 
Geschäftsordnung. 
Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang der Gewerbekammer 
werden durch Beschluß derselben in einer Geschäftsordnung zusammengefaßt, 
welche der Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departe- 
ments des Innern, unterliegt. 
§. 12. 
Die Erweiterung der Gewerbekammer. 
Die Errichtung einer besondern Abtheilung der Kammer für die Vertre- 
tung des Handels bleibt vorbehalten bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem sich 
ein dringendes Bedürfniß zu einer solchen Erweiterung zeigt. 
Weimar am 5. Mai 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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