Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachscu-Weimur-Eiseuoch. 
Nummer 14. —— 27. Mai 1877. 
Indalt: —— für die Zobr- 1378, 1879 und 1880 S — Verorduung, betreffend die Echigun. 
äden, welche das Wuchern der Klee vver te für den Feldbau herbeifüh 1090, 
For- Iesraiteon hierzu S. 110. — Wechsel in Haupt--Agenturen von Versicherungs. 
— Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe * 2Wranksurter Transport und Glasversicherungs= Aktien- 
Sann 111. — Reichs. Gesetzblau S. 
86 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthums für die nächste, die 
Jahre 1878, 1879 und 1880 umfassende Finanzperiode durch Verabschiedung 
mit dem einundzwanzigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt 
worden ist, sind von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürf- 
nisse in den gedachten Etatsjahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes 
über die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816 die nachstehend 
bezeichneten Steuern für die Jahre 1878, 1879 und 1880 verwilligt wor- 
den: 
  
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume 
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund- 
stenern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
1877. 17
	        
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