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so lange, als die Großherzogliche Staatsregierung die Anlegung einer Halte-
stelle oder einer Station für Personen= und Güterverkehr bei Martinroda nicht
verlangt.
Sollte dieses Verlangen später gestellt werden, so ist die Bedingung
unter Nr. 1 vorstehend zu erfüllen, beziehungsweise der Thüringischen Eisen-
bahn-Gesellschaft der für den Grunderwerb in der Flur Martinroda bereits
gehabte Aufwand und zwar mit Zinsen zu 4 ⅛/ Prozent jährlich, von der Be-
sitzergreifung ab, zu ersetzen.
5) Anlangend den Grunderwerb in der Flur Angelroda, so sichert die
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadt'sche Regierung zu, einen möglichst günstigen
Grunderwerb zu vermitteln.
Sollten gleichwohl die Kosten desselben in dem unter Nr. 1 vorstehend
für die übrigen Staatsgebiete bedungenen Umfange den Betrag von Dreißig-
tausend Mark überschreiten, so verpflichtet sich für diesen unerwarteten Fall
die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft den Mehraufwand zu erstatten und zwar mit Zinsen
à 4½ Prozent jährlich von der Besitzergreifung ab.
§. 7.
Außer diesen nach §. 5 und §. 6 zu übernehmenden Unterstützungen sol-
len den kontrahirenden hohen Regierungen, vorbehältlich der Bestimmungen in
§. 16, finanzielle Verpflichtungen irgend welcher Art aus dem gegenwärtigen
Kontrakts-Verhältnisse nicht erwachsen.
§. 8.
Die neue Strecke darf dem Verkehr nicht eher übergeben werden, als
bis nach erfolgter Revision der Anlage von der Königlich Preußischen und
den betheiligten Territorial-Regierungen Genehmigung dazu ertheilt worden ist.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die Zweigbahn
Dietendorf= Ilmenau nebst den Trausportmitteln in solchem Zustande zu er-
halten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Bestimmung des
Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu im Ver-
waltungswege angehalten werden.