Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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im Transitverkehre in minimo die für 30 Kilometer, 
im direkten Verkehre in minimo die für 20 Kilometer und 
im Lokalverkehre in minirno die für 10 Kilometer 
sich berechnenden Sätze. 
Bezüglich der Expeditionsgebühren, ferner bezüglich der Abrundung sowohl 
der Gewichtsmengen als auch der zur Erhebung kommenden Frachten resp. 
Personenfahrpreise sowie im Uebrigen gelten, je nachdem es sich um den Lokal- 
oder einen direkten Verkehr handelt, die jeweilig für den bezüglichen Verkehr 
der Stammbahn bestehenden Sätze und Bestimmungen. 
Falls der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft demnächst etwa für eine 
ihrer Strecken günstigere Bedingungen rc. zugestanden werden sollten, so sollen 
solche ohne Weiteres auch für die Dietendorf- Ilmenauer Zweigbahn zur An- 
wendung kommen dürfen. 
Für den Fall der Fortsetzung der Zweiglinie Dietendorf-Ilmenau über 
Ilmenau hinaus in südlicher Richtung über den Thüringer Wald mit Anschluß 
an südlich gelegene Strecken bleibt periodische Revision der oben vereinbarten 
Maximal= und Minimal-Tarifsätze vorbehalten. 
§. 13. 
Für den Verkehr zwischen Dietendorf und Ilmenau sind täglich mindestens 
drei Züge mit Personenbeförderung in beiden Richtungen und zwar im An- 
schluß an die in Dietendorf abgehenden bezüglich ankommenden Personenzüge 
der Hauptbahn zu fahren. 
Auf der Strecke Arnstadt-Ilmenau soll bei Bemessung der Fahrgeschwin- 
digkeit auf die Steigungsverhältnisse die nöthige Rücksicht genommen werden 
dürfen. 
§. 14. 
Die landespolizeiliche Prüfung des Bauprojekts erfolgt durch die betreffende 
Territorial-Regierung. 
Im Uebrigen wird das Ausfsichtsrecht über die Zweigbahn Dietendorf- 
Ilmenau in derselben Weise ausgeübt, wie jeweilig hinsichtlich der Stamm- 
bahn, mit der Maßgabe jedoch, daß der Feststellung der Bahnhofsanlagen eine 
Verständigung mit der betreffenden Territorial-Regierung vorhergehen soll. 
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