Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 16. 
Würde die im 8. 4 festgesetzte eventuell verlängerte Baufrist nicht einge- 
halten, so sind die betheiligten Regierungen bercchtigt, auf die von ihnen ge- 
leisteten Zuschüsse a londs percku und eventuell auf den von ihnen für Be- 
schaffung des freien Grund und Bodens nachweisbar gemachten Aufwand und ebenso 
die adjacirenden Gemeinden auf ihren bezüglichen letzteren Aufwand 5 Prozent 
Verzugszinsen von Ablauf der Frist in Anspruch zu nehmen. 
Würde aber diese Ueberschreitung sogar mehr als zwei Jahre betragen, 
so ist die Eisenbahn-Gesellschaft unbeschadet des Rechtes der Regierungen, die 
Erfüllung dieses Vertrages im Rechtswege herbeizuführen, verpflichtet, auf Ver- 
langen den Betrag der ihr von Seiten der Regierungen und Gemeinden ge- 
leisteten Unterstützungen mit Zinsen zu 5 Prozent jährlich vom Tage der Zah- 
lung resp. Ueberweisung gerechnet, definitiv zu restituiren, auch die nach §. 3 
ihr überlassenen Vorarbeiten und Materialien zurückzugeben. 
§. 16. 
Von Eröffnung der neuen Strecke Arnstadt-Ilmenau tritt der Vertrag 
vom 7. Juli 1865 über die bisherige Strecke Dietendorf-Arnstadt einschließlich 
der §§. 10 —12 jedoch unbeschadet der ertheilten Konzessionen und der Erx- 
propriationsbefugniß (vergl. §. 2) sowie der den betheiligten Regierungen zu- 
stehenden Landeshoheit gegenüber der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
außer Kraft. 
Hierbei wird gegenseitig anerkannt, daß die der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft nach §. 17 alinea 2 des Vertrages pom 7. Juli 1865 auferlegte 
Verpflichtung durch Errichtung der Haltestelle Haarhausen erfüllt worden ist, 
diese Haltestelle aber auch in Zukunft bestehen bleiben muß. 
Die Zinsgarantie der Fürstlich Schwarzburg Sondershausenschen Regie- 
rung für die Strecke Arnstadt-Dietendorf erlischt mit dem Eingangs gedachten 
Zeitpunkte und verzichtet dieselbe auf Ersatz der von ihr für diese Strecke bis 
dahin zu leisten gewesenen resp. noch zu leistenden Zins-Garantie-Zuschüsse. 
Auch für die Zeit vom 1. Jannar desjenigen Jahres, in welchem die 
Betriebseröffnung der ganzen Zweiglinie erfolgt, bis zu letzterem Zeitpunkt 
soll die Gesellschaft nicht mehr gehalten sein, eine besondere Rechnung für die 
bisherige Zweiglinie Dietendorf. Arnstadt zu legen, die Fürstlich= Schwarzburg
	        
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