Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Sondershausensche Regierung verpflichtet sich vielmehr hiermit, für diesen Zeit- 
raum denjenigen Betrag an Zinsgarantiezuschüssen pro rata temporis ohne 
solche Rechnungslegung zu leisten, welcher von ihr durchschnittlich in den letz- 
ten drei vorausgegangenen Jahren zu leisten gewesen ist. 
Der bisherige Reserve= und Erneuerungsfond der Dietendorf-Arnstädter 
Zweigbahn wird mit dem Zeitpunkte der Betriebs-Eröffnung auf der neuen 
Strecke Arnstadt= Ilmenau mit den gleichen Fonds der Thüringischen Stamm- 
bahn vereinigt. 
§. 17. 
Sollte eine Eisenbahn-Verbindung zwischen Gotha beziehungsweise Ohr- 
druf und Schwarza über Ilmenan dergestalt zu Stande kommen, daß sich 
weder die Strecke Ilmenau-Schwarza noch die Strecke Ohrdruf-Elgersburg 
im Eigenthum oder doch Betriebe der Thüringischen Eisenbahn, beide viel- 
mehr in der Hand eines oder mehrerer dritter Betriebs-Unternehmer befin- 
den, so ist die Thüringische Eisenbahn verpflichtet, dem oder — solchen Falls 
nach Wahl der kontrahirenden hohen Regierungen — einem der mehreren drit- 
ten Unternehmer die Mitbenutzung der Verbindungsstrecke Elgersburg-Ilmenan 
einschließlich der Stationsanlagen gegen eine augemessene Vergütung einzu- 
räumen. 
Diese Vergütung soll nach Grundsätzen der Billigkeit bemessen werden. 
Etwaige Differenzen zwischen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
und dem Z3ten Unternehmer über die Nothwendigkeit der Anlegung eines 2ten 
Gleises oder sonstiger Erweiterungen, sowie über die Höhe der zu leistenden 
Vergütung entscheidet das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
8. 18. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des durch die Konzessions-Urkun— 
den vom 20. August resp. 10. und 13. September 1844 bestätigten Statuts 
der Thüringischen Eisenbahn- Gesellschaft und der landesherrlich genehmigten 
Nachträge desselben nebst den Bestimmungen der Staatsverträge vom 20. De- 
zember 1841. und 19. April 1844 auf den Bau und Betrieb der Dietendorf- 
Ilmenauer Bahn Anwendung. 
Namentlich greifen hinsichtlich der Besteuerung die Bestimmungen des Art. 
15 alinea 1 des Staatsvertrags vom 19. April 1844 und die Ministerial-
	        
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