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entscheidet das Herkommen, bei welchem es so lange zu bewenden hat, als
nicht mit unserer Genehmigung eine andere Einrichtung getroffen wird.
II. Wo hiernach ein besonderer Konfirmanden-Unterricht an dem unter
einer andern Landeshoheit als der Pfarrort stehenden Filialort zu ertheilen
ist, finden auf diesen Unterricht lediglich die Bestimmungen und Vorschriften
des Landes, in welchem der Filialort liegt, Anwendung.
III. Besteht dagegen in der Parochie die Einrichtung, daß die Kinder
aus den zu derselben gehörigen Ortschaften des andern Landes den Konfir-
manden-Unterricht am Pfarrorte mit zu besuchen haben, so sind diese Kinder
den Einrichtungen und Anordnungen unterworfen, welche in dem Lande gelten,
in welchem der Pfarrort liegt. Und so sind, namentlich auch wenn der Pfarr-
ort im Großherzogthum liegt, die Kinder aus den zur Parochie gehörigen
Ortschaften des Nachbarlandes, welche den Konfirmanden-Unterricht am Pfarr-
orte mit zu besuchen haben, an diesem Unterrichte für die ganze Zeitdauer
und in allen Stunden, wie derselbe nach dem provisorischen Kirchengesetz vom
9. September 1875 einzurichten ist, Theil zu nehmen verbunden, wenn gleich
nach den Gesetzen ihres Landes der Konfirmanden-Unterricht nur eine kürzere
Zeit als ein halbes Jahr hindurch zu ertheilen ist. Doch erstreckt sich obige
Regel nicht auf das konfirmationsfähige Alter, indem sich dieses für die Kin-
der aus den eingepfarrten Ortschaften des andern Landes regelmäßig nach den
Gesetzen des Landes bestimmt, in welchem die eingepfarrte Ortschaft gelegen ist.
IV. Soweit abweichende Bestimmungen mit benachbarten Staaten ver-
einbart sind, müssen selbstverständlich diese zur Richtschnur dienen, weshalb
z. B. zu Folge der mit Sachsen-Altenburg inhaltlich der Bekanntmachung
des Großherzoglichen Ober-Konsistoriuims zu Weimar vom 4. April 1826
getroffenen Uebereinkunft bei Kindern aus Sachsen-Altenburgischen Ortschaf-
ten, die einen diesseitigen Pfarrer haben, und aus diesseitigen Ortschaften,
die einen Sachsen-Altenburgischen Pfarrer haben, die Geistlichen die Konfir-
mation nicht früher, als das Landesgesetz, welchem der Geistliche unterworfen
ist, zugleich aber auch, wenn die Gesetze des benachbarten Staates einen spätern
Termin festsetzen, nicht früher, als diese es verstatten, vornehmen dürfen.
Weimar am 14. Juli 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Stichling.