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Regierungs-Blatt
Großherzoghun
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 21. Weimar. 12. Angust 1877.
Juhalt: #ilutton für die Standesbeamten, die Form der Einträge bei Mittheilungen über einen auswärts er-
laten Geburts. Heiraths- de Sttrbefall einer Person betreffend, welche innerholb ihres Bezirks
* ni gzder rüber Jewo bar . 151. — Nachtrag zu §. 10 der Instruktion für die Standesbeamten
3. Dezem 187 53. — Noch ahl zu dem XIXI. ordentlichen Landtag im X. Wahlkreise
* — ke olss 5 154.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[119] I. In verschiedenen deutschen und außerdeutschen Staaten bestehen Vor-
schriften, denen zufolge den Standesbeamten dieser Staaten obliegt, in Fäl-
len, wo die Geburt eines Kindes, dessen Eltern außerhalb ihres Standesamts-
bezirks wohnen oder Angehörige eines anderen Staates sind, bezüglich die
Eheschließung oder das Ableben von außerhalb ihres Bezirks wohnenden oder
anderen Staaten angehörigen Personen in die von ihnen geführten Standes-
register einzutragen gewesen ist, einen beglaubigten Registerauszug über den
betreffenden Geburts-Heiraths= oder Sterbefall an den Standesbeamten des
Heimaths= bezüglich Wohnorts der betreffenden Person gelangen zu lassen.
Mit Rücksicht hierauf wird den Standesbeamten des Großherzogthums
die nachstehende Anweisung ertheilt:
1) Wenn einem Standesbeamten des Großherzogthums eine derartige
Urkunde über einen auswärts erfolgten Geburts= Heiraths= oder Sterbefall
einer Person, welche innerhalb seines Bezirks wohnt oder früher gewohnt hat,
auf amtlichem Wege zugeht, so hat er diese Urkunde zu seinen Sammel-
Akten (§. 9 der vom Bundesrathe erlassenen Ausführungs-Verordnung vom
22. Juni 1875), nach Befinden zu einem besonderen Bande derselben zu neh-
men und gleichzeitig den Namen der betreffenden außerhalb seines Bezirks ge-
borenen, verehelichten oder verstorbenen Person in das von ihm geführte alpha-
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