Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Regierungs-Blatt 
Großherzoghun 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 21. Weimar. 12. Angust 1877. 
  
  
Juhalt: #ilutton für die Standesbeamten, die Form der Einträge bei Mittheilungen über einen auswärts er- 
laten Geburts. Heiraths- de Sttrbefall einer Person betreffend, welche innerholb ihres Bezirks 
* ni gzder rüber Jewo bar . 151. — Nachtrag zu §. 10 der Instruktion für die Standesbeamten 
3. Dezem 187 53. — Noch ahl zu dem XIXI. ordentlichen Landtag im X. Wahlkreise 
* — ke olss 5 154. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[119] I. In verschiedenen deutschen und außerdeutschen Staaten bestehen Vor- 
schriften, denen zufolge den Standesbeamten dieser Staaten obliegt, in Fäl- 
len, wo die Geburt eines Kindes, dessen Eltern außerhalb ihres Standesamts- 
bezirks wohnen oder Angehörige eines anderen Staates sind, bezüglich die 
Eheschließung oder das Ableben von außerhalb ihres Bezirks wohnenden oder 
anderen Staaten angehörigen Personen in die von ihnen geführten Standes- 
register einzutragen gewesen ist, einen beglaubigten Registerauszug über den 
betreffenden Geburts-Heiraths= oder Sterbefall an den Standesbeamten des 
Heimaths= bezüglich Wohnorts der betreffenden Person gelangen zu lassen. 
Mit Rücksicht hierauf wird den Standesbeamten des Großherzogthums 
die nachstehende Anweisung ertheilt: 
1) Wenn einem Standesbeamten des Großherzogthums eine derartige 
Urkunde über einen auswärts erfolgten Geburts= Heiraths= oder Sterbefall 
einer Person, welche innerhalb seines Bezirks wohnt oder früher gewohnt hat, 
auf amtlichem Wege zugeht, so hat er diese Urkunde zu seinen Sammel- 
Akten (§. 9 der vom Bundesrathe erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 
22. Juni 1875), nach Befinden zu einem besonderen Bande derselben zu neh- 
men und gleichzeitig den Namen der betreffenden außerhalb seines Bezirks ge- 
borenen, verehelichten oder verstorbenen Person in das von ihm geführte alpha- 
1877. 25
	        
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