Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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120|1 II. In §. 10 der Instruktion für die Standesbeamten des Großherzog- 
thums vom 13. Dezember 1875 ist vorgeschrieben, daß die Einreichung der 
abgeschlossenen Nebenregister eines verflossenen Kalenderjahrs an die nächste 
Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 15. Jannar des neuen Kalenderjahrs er- 
folgen solle. 
Im Hinrblick darauf, daß in den ersten Monaten eines neuen Kalender- 
jahrs nicht selten Ergänzungen und Berichtigungen der in den letzten Monaten 
des verflossenen Kalenderjahrs bewirkten Eintragungen in die Hauptregister sich 
nothwendig machen, daß insbesondere die Vornamen neugeborener Kinder, welche 
zur Zeit der vor Ablauf des alten Jahrs bewirkten Anzeige des Geburtsfalls 
noch nicht feststanden, oftmals erst nach Beginn des neuen Jahrs innerhalb 
der in §. 22 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 nachgelassenen 
Frist von zwei Monaten dem Standesbeamten behufs nachträglicher Eintragung 
im Geburtsregister angezeigt werden, und daß die Ueberschreibung solcher nach- 
träglich in der Form von Randvermerken zu den Hauptregistern bewirkten Ein- 
tragungen in die Nebenregister, wenn die letzteren bereits an die zuständige 
Aussichtsbehörde eingesendet sind, ein umständlicheres Verfahren erfordert, als 
wenn die Nebenregister sich noch bei den Standesbeamten befinden und von 
den Standesbeamten unmittelbar beglaubigte Abschrift der Nachtragsvermerke zu 
den Nebenregistern gebracht werden kann: ist beschlossen worden, die gedachte Be- 
stimmung in §. 10 Absatz 3 der Instruktion vom 13. Dezember 1875, welche 
wörtlich so lautet: 
„Die abgeschlossenen Nebenregister sind spätestens bis zum 15. 
Januar des neuen Kalenderjahrs der zuständigen Aufsichtsbe- 
hörde zu überreichen," 
wie hiermit geschieht, aufzuheben und statt derselben Folgendes zu bestimmen: 
Der Standesbeamte hat die abgeschlossenen Nebenregister für das 
verflossene Kalenderjahr in der Zeit vom 1. bis spätestens zum 
15. März des jedesmaligen neuen Kalenderjahrs der zu- 
ständigen Aufsichtsbehörde zu überreichen. 
Sind vor dieser Ueberreichung nachträgliche Randvermerke in die 
Hauptregister einzutragen gewesen, so hat der Standesbeamte beglau- 
bigte Abschrift dieser Randvermerke vorschriftsmäßig zu den noch in 
seinen Händen befindlichen Nebenregistern zu bringen, so daß die letz-
	        
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