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120|1 II. In §. 10 der Instruktion für die Standesbeamten des Großherzog-
thums vom 13. Dezember 1875 ist vorgeschrieben, daß die Einreichung der
abgeschlossenen Nebenregister eines verflossenen Kalenderjahrs an die nächste
Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 15. Jannar des neuen Kalenderjahrs er-
folgen solle.
Im Hinrblick darauf, daß in den ersten Monaten eines neuen Kalender-
jahrs nicht selten Ergänzungen und Berichtigungen der in den letzten Monaten
des verflossenen Kalenderjahrs bewirkten Eintragungen in die Hauptregister sich
nothwendig machen, daß insbesondere die Vornamen neugeborener Kinder, welche
zur Zeit der vor Ablauf des alten Jahrs bewirkten Anzeige des Geburtsfalls
noch nicht feststanden, oftmals erst nach Beginn des neuen Jahrs innerhalb
der in §. 22 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 nachgelassenen
Frist von zwei Monaten dem Standesbeamten behufs nachträglicher Eintragung
im Geburtsregister angezeigt werden, und daß die Ueberschreibung solcher nach-
träglich in der Form von Randvermerken zu den Hauptregistern bewirkten Ein-
tragungen in die Nebenregister, wenn die letzteren bereits an die zuständige
Aussichtsbehörde eingesendet sind, ein umständlicheres Verfahren erfordert, als
wenn die Nebenregister sich noch bei den Standesbeamten befinden und von
den Standesbeamten unmittelbar beglaubigte Abschrift der Nachtragsvermerke zu
den Nebenregistern gebracht werden kann: ist beschlossen worden, die gedachte Be-
stimmung in §. 10 Absatz 3 der Instruktion vom 13. Dezember 1875, welche
wörtlich so lautet:
„Die abgeschlossenen Nebenregister sind spätestens bis zum 15.
Januar des neuen Kalenderjahrs der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde zu überreichen,"
wie hiermit geschieht, aufzuheben und statt derselben Folgendes zu bestimmen:
Der Standesbeamte hat die abgeschlossenen Nebenregister für das
verflossene Kalenderjahr in der Zeit vom 1. bis spätestens zum
15. März des jedesmaligen neuen Kalenderjahrs der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde zu überreichen.
Sind vor dieser Ueberreichung nachträgliche Randvermerke in die
Hauptregister einzutragen gewesen, so hat der Standesbeamte beglau-
bigte Abschrift dieser Randvermerke vorschriftsmäßig zu den noch in
seinen Händen befindlichen Nebenregistern zu bringen, so daß die letz-