Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Zeit  des  Deutschen  Bundes.  8$  56.  163

zurückgekaufte  Stadt  Wismar  mit  den  Ämtern  Poel  und  Neukloster
und  das  Fürstentum  Ratzeburg.

In  Sachsen-Weimar  hatte  der  Herzog  Karl  August  schon
durch  die  Konstitution  vom  20,  September  1809  die  Landschaften
von  Weimar,  Jena  und  Eisenach  zu  einer  gemeinschaftlichen  Landschaft
  vereinigt.  Nach  der  auf  dem  Wiener  Kongreß  erfolgten
Vergrößerung  des  Landes  und  Annahme  der  großherzoglichen
Würde  wurde  mit  einer  besonders  zu  diesem  Zweck  berufenen
Versammlung  das  Grundgesetz  vom  5.  Mai  1816  vereinbart,  welches
später  durch  das  revidierte  Grundgesetz  vom  15.  Oktober  1850
ersetzt  worden  ist®!,  das  unter  dem  27.  März  1878  einen  Nachtrag
erhielt.

Das  Großherzogtum  Oldenburg  war  bis  zum  Jahre  1848
ohne  jede  landständische  Vertretung.  Mit  einem  eigens  dazu  berufenen
  Landtage  wurde  das  Grundgesetz  vom  18.  Februar  1849
vereinbart.  Nach  Vornahme  einer  Revision  in  verfassungsmäßigen
Formen  trat  das  revidierte  Grundgesetz  vom  22.  November  1852
an  seine  Stelle  ®?,  das  besonders  durch  das  Wahlgesetz  vom  17.  April
1909  Abänderungen  erfuhr.

Im  Herzogtum  Braunschweig®®  war  unter  der  vormundschaftlichen
  Regierung  die  Landschaftsordnung  vom  25.  April  1820
erlassen  worden,  welche  eine  Vereinigung  der  Stände  von  Braunschweig-Wolfenbüttel
  und  Blankenburg  anordnete,  im  übrigen  aber
vollständig  auf  der  altständischen  Basis  stehen  blieb.  Nach  Vertreibung
  des  Herzogs  Karl  wurde  sie  durch  die  neue  Landschaftsordnung
  vom  12.  Oktober  1832,  die  einen  konstitutionellen  Charakter
  hatte,  ersetzt.  Diese  ist  auch  fernerhin  in  Kraft  geblieben
und  nur  in  einzelnen  Bestimmungen  durch  spätere  Gesetze  abgeändert
  worden,  besonders  durch  das  Wahlgesetz  vom  6.  Mai  1899
(dazu  Abänderungen  1903  und  1912).

Im  Herzogtum  Nassau®*,  wo  bisher  eine  landständische  Verfassung
  nicht  bestanden  hatte,  erließen  die  beiden  regierenden
Herzöge  schon  am  2.  September  1814  ein  Patent  über  die  Landesverfassung,
  welches  durch  Edikte  über  die  Wahl  der  Landstände
und  Bildung  der  Herrenbank  vom  3.  und  4.  November  1815  und
die  erweiterten  Wahlbefugnisse  der  Grundeigentümer  vom  26.  Mai
1821  ergänzt  wurde.  Durch  Edikt  vom  5.  April  1848  erfolgte  die
Aufhebung  der  Herrenbank  und  am  28.  Dezember  1849  wurde
durch  einen  offiziellen  Erlaß  im  Einverständnis  mit  den  Ständen
eine  „Zusammenstellung  des  im  Herzogtum  geltenden  Staatsrechtes“

sı  H.  Ortloff,  Die  Verfassungsentwicklung  im  Großherzogtum  Sa.-W.-E,
in  Z.  Vereins  f.  Thüring.  Gesch.,  Neue  Folge,  Suppl.  2  (Jena  1907).
1011  6  Schücking,  Staatsr.  des  Großh.  Oldenburg  (im  Off,  R.  d.  Gegenwart
88  y.  Treitschke  a.  a.  0.  8  557  ff,  4  99ff;  Rhamm,  Die  Verfassungsgesetze
  des  Herzogtums  Braunschweig  (2.  A.  1907);  Derselbe,  Staatsr.  des
erzogtums  Braunschweig  (im  Oft.  R.  d.  Gegenwart  1908)  1  ff.
v.  Treitschke  a.  a.  0.2  375f£.;  M.  Lehmann,  Frhr.  vom  Stein  8  397  ff.

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