Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 23. Weimar. 21. September 1877. 
Inuhalt: Wechsel in der Person des Vorsgenden der Stiftungsverwaltung der Hülfsklasse für Frankenheim S. 157. 
— Instruktion für die Gerichtsbehörden wegen Mittheilung von Rbschrilten rechtskräftiger Entscheidun- 
gen in Patentsachen an das Kaiserliche Patentamt zu Berlin S. Vereinbarung der Großher- 
zoglich Sächsischen Staatsregierung mit den Staatsregierungen *E5hn Königreiche Preußen und Sochsen 
und mehrer anderer dentschen Staaten lÜber die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht S 
Wechsel in den Haupt-Agenturen von Versichernugs-Gesellschaften S. 160. — Reichs-Ges setzblat 2“ 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(126 1. In höchstem Auftrage wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geruht haben, auf 
Grund von §. 5 der Stiftungsurkunde und des Statuts der Hilfskasse für 
Frankenheim (S. 9 des Reg.-Blatts vom Jahre 1877), an Stelle des ver- 
storbenen Großherzoglichen Bezirks-Direktors Schmith zu Dermbach, dessen Amts- 
nachfolger, den Großherzoglichen Bezirks-Direktor Freiherrn Dr. von Thüna 
daselbst zum Mitglied und Vorsitzenden der Stiftungs-Verwaltung der Hülfs- 
kasse für Frankenheim zu ernennen. 
Weimar am 1. September 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
127] II. Die Gerichtsbehörden des Großherzogthums werden hierdurch ange- 
wiesen, von denjenigen Urtheilen, welche in bei ihnen anhängigen Rechtssachen 
auf Grund der §§. 5, 34 bis 40 des Patentgesetzes vom 25. Mai dieses 
Jahres (Reichs-Gesetzblatt S. 501 flg.) ergehen bezüglich sich auf Bestim- 
mungen des Patentgesetzes beziehen, sobald dieselben in Rechtskraft überge- 
gangen sind, dem Kaiserlichen Patentamte in Berlin eine Abschrift mitzutheilen. 
1877. 27
	        
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