Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 23. Weimar. 21. September 1877.
Inuhalt: Wechsel in der Person des Vorsgenden der Stiftungsverwaltung der Hülfsklasse für Frankenheim S. 157.
— Instruktion für die Gerichtsbehörden wegen Mittheilung von Rbschrilten rechtskräftiger Entscheidun-
gen in Patentsachen an das Kaiserliche Patentamt zu Berlin S. Vereinbarung der Großher-
zoglich Sächsischen Staatsregierung mit den Staatsregierungen *E5hn Königreiche Preußen und Sochsen
und mehrer anderer dentschen Staaten lÜber die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht S
Wechsel in den Haupt-Agenturen von Versichernugs-Gesellschaften S. 160. — Reichs-Ges setzblat 2“
Ministerial-Bekanntmachungen.
(126 1. In höchstem Auftrage wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geruht haben, auf
Grund von §. 5 der Stiftungsurkunde und des Statuts der Hilfskasse für
Frankenheim (S. 9 des Reg.-Blatts vom Jahre 1877), an Stelle des ver-
storbenen Großherzoglichen Bezirks-Direktors Schmith zu Dermbach, dessen Amts-
nachfolger, den Großherzoglichen Bezirks-Direktor Freiherrn Dr. von Thüna
daselbst zum Mitglied und Vorsitzenden der Stiftungs-Verwaltung der Hülfs-
kasse für Frankenheim zu ernennen.
Weimar am 1. September 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
127] II. Die Gerichtsbehörden des Großherzogthums werden hierdurch ange-
wiesen, von denjenigen Urtheilen, welche in bei ihnen anhängigen Rechtssachen
auf Grund der §§. 5, 34 bis 40 des Patentgesetzes vom 25. Mai dieses
Jahres (Reichs-Gesetzblatt S. 501 flg.) ergehen bezüglich sich auf Bestim-
mungen des Patentgesetzes beziehen, sobald dieselben in Rechtskraft überge-
gangen sind, dem Kaiserlichen Patentamte in Berlin eine Abschrift mitzutheilen.
1877. 27