Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Art. 12. 
Die Ministerien der verwaltenden Regierungen theilen alljährlich den 
übrigen Regierungen nach Schluß der Jahresrechnung eine Abschrift des Final- 
abschlusses mit. Auf Verlangen werden auch die Rechnungen selbst nebst Be- 
legen nach erfolgter definitiver Feststellung zur Einsicht mitgetheilt. 
Art. 13. 
Die Grundsätze, betreffend 
a) das Strafsystem, 
b) die Dienstvorschriften für den Director, sonstige Beamte und die 
Aufseher bezüglich Aufseherinnen, 
JP) die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge, 
d) die Hausordnung, 
e) den zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewährenden Fleiß- 
prämien, 
f) die für Berechnung der Einlieferungskosten zulässigen Sätze, 
8) die zu Entlassenden zu gewährenden Vorschüsse 
werden zwischen den Regierungen vereinbart. 
Art. 14. 
Die an den Anstalten fungirenden Beamten sind Beamte des Staates, 
in dessen Gebiet die betreffende Anstalt liegt. 
Von Seiten dieses Staates werden dieselben angestellt. 
Steht die Besetzung der Stelle eines Directors einer Anstalt in Frage, 
so erfolgt diese Anstellung nach vorausgegangener Verständigung unter den 
sämmtlichen Regierungen (s. jedoch Art. 17). 
Das ausschließliche Besteuerungsrecht bezüglich der Gehalte der Anstalts- 
beamten steht der Regierung des Staates zu, in dessen Gebiet die Anstalt liegt. 
Art. 15. 
Diejenigen Beamten, welche an einer der Strafanstalten jetzt angestellt 
sind oder bis zum 31. März 1878 angestellt werden, erhalten, sofern sie am 
31. März 1878 das 40. Lebensjahr vollendet haben, eintretenden Falles 
ihre Pensionen bezüglich des zu dem gedachten Zeitpunkt von ihnen bezogenen 
Gehalts aus der bis dahin hierzu verpflichteten Kasse. Gleiches gilt bezüglich 
der Pensionen der Hinterbliebenen dieser Beamten unter der obengedachten 
Voraussetzung. 
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