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Art. 12.
Die Ministerien der verwaltenden Regierungen theilen alljährlich den
übrigen Regierungen nach Schluß der Jahresrechnung eine Abschrift des Final-
abschlusses mit. Auf Verlangen werden auch die Rechnungen selbst nebst Be-
legen nach erfolgter definitiver Feststellung zur Einsicht mitgetheilt.
Art. 13.
Die Grundsätze, betreffend
a) das Strafsystem,
b) die Dienstvorschriften für den Director, sonstige Beamte und die
Aufseher bezüglich Aufseherinnen,
JP) die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge,
d) die Hausordnung,
e) den zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewährenden Fleiß-
prämien,
f) die für Berechnung der Einlieferungskosten zulässigen Sätze,
8) die zu Entlassenden zu gewährenden Vorschüsse
werden zwischen den Regierungen vereinbart.
Art. 14.
Die an den Anstalten fungirenden Beamten sind Beamte des Staates,
in dessen Gebiet die betreffende Anstalt liegt.
Von Seiten dieses Staates werden dieselben angestellt.
Steht die Besetzung der Stelle eines Directors einer Anstalt in Frage,
so erfolgt diese Anstellung nach vorausgegangener Verständigung unter den
sämmtlichen Regierungen (s. jedoch Art. 17).
Das ausschließliche Besteuerungsrecht bezüglich der Gehalte der Anstalts-
beamten steht der Regierung des Staates zu, in dessen Gebiet die Anstalt liegt.
Art. 15.
Diejenigen Beamten, welche an einer der Strafanstalten jetzt angestellt
sind oder bis zum 31. März 1878 angestellt werden, erhalten, sofern sie am
31. März 1878 das 40. Lebensjahr vollendet haben, eintretenden Falles
ihre Pensionen bezüglich des zu dem gedachten Zeitpunkt von ihnen bezogenen
Gehalts aus der bis dahin hierzu verpflichteten Kasse. Gleiches gilt bezüglich
der Pensionen der Hinterbliebenen dieser Beamten unter der obengedachten
Voraussetzung.
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