Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Art. 16. 
Die Pensionen aller unter die Voraussetzung des Art. 15. nicht fallenden 
Anstaltsbeamten, ingleichen die Pensionen von den an Anstaltsbeamte nach 
dem 31. März 1878 verwilligten Zulagen werden aus der Anstaltskasse gezahlt. 
Die Pensionen der Hinterbliebenen dieser Beamten werden, soweit die- 
selben an der Strafanstalt zu Maßfeld angestellt sind, aus der Anstaltskasse 
gezahlt. Die Pensionen der Hinterbliebenen dieser an in den Herzogthümern 
Coburg und Gotha gelegenen Strafanstalten angestellten Beamten, ingleichen 
die Pensionen der Hinterbliebenen solcher Beamten von den nach dem 31. März 
1878 denselben gewährten Zulagen werden aus der Gothaischen Wittwen- 
Societätskasse entrichtet. 
Art. 17. 
Ist über folgende Angelegenheiten: 
1) Wahl des Directors einer Strafanstalt (Art. 14, al. 3.), 
2) Etatsüberschreitungen hinsichtlich einer Post des Voranschlags, bezüglich 
deren eine Ueberschreitung durch Majoritätsbeschluß nach Maßgabe der 
Bestimmung im Art. 10, al. 3 für zulässig erklärt ist, 
3) Abänderung der Grundsätze über die im Art. 13 unter d, e, k und g 
erwähnten Vorschriften 
eine Verständigung sämmtlicher betheiligten Regierungen nicht zu erreichen, so 
ist die Regierung des Staates, in dessen Gebiet die Anstalt liegt, auf welche 
sich die Angelegenheit bezieht, berechtigt, auf eine Beschlußfassung durch 
Stimmenmehrheit anzutragen. Für einen solchen Fall führen das Großherzog- 
thum Sachsen-Weimar-Eisenach drei, die Herzogthümer Meiningen, Altenburg, 
Coburg-Gotha je zwei, die Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershanfen, Reuß 
älterer und Reuß jüngerer Linie je eine Stimme. 
In dem Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrheit nicht 
erzielt werden sollte, giebt die Meinung den Ausschlag, für welche sich die 
Regierung des Staates, in dessen Gebiet die betreffende Anstalt liegt, ent- 
schieden hat. 
Art. 18. 
Jeder Sträfling ist bei der Entlassung aus einer der im Art. 1 gedach- 
ten Anstalten, sofern die reichsgesetzlichen Voraussetzungen seiner Ausweisung 
vorliegen, in dem Gehiete des Staates, von dessen Gerichten die Einlieferung 
erfolgt ist, wieder anzunehmen.
	        
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