Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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auf das Großherzogthum Sachsen-Weimar mit 4952 (21,202 — 16,250) 
auf 65,000 Straftage, 
auf das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha mit 3809 (16,309 — 12,500) 
auf 50,000 Straftage, 
auf das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie mit 1904 (8,154 
auf 25,000 Straftage, 
auf das Herzogthum Sachsen-Meiningen mit 2437 (10,437 — 8.000) 
auf 32,000 Straftage, 
auf das Herzogthum Sachsen-Altenburg mit 10765 
auf 33,000 Straftage, 
auf das Fürstenthum Schw.-Sondershausen mit 5349 
auf 16,400 Straftage, 
auf das Fürstenthum Reuß älterer Linie mit 3784 
auf 11,600 Straftage. 
6,250 
Sa. 33000 Mark. 
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Zu Artikel 11 sub 1. Durch die Festsetzung, daß die Anstalten zu 
Maßfeld und Tonna als eine Anstalt zu behandeln sind, ist dem Anspruche jeder 
einzelnen Anstalt auf Vergütung ihrer Selbstkosten nicht präjudizirt. 
8. 
Zu Artikel 11 alin. 4. Der Anfang und Schluß des Rechnungsjahres 
wird zwischen Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha vereinbart. 
9. 
Zu Artikel 16. 
a) Bezüglich der Pensionirung sind die Gesetze und Normen des Staates 
maßgebend, in dessen Gebiet die Anstalt liegt, an welcher der Beamte 
angestellt ist. 
b) Die Stellung eines Beamten zur Disposition ist nur im Einverständniß 
sämmtlicher Regierungen zulässig. 
1877. 33
	        
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