Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Regierungs-BLlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 28. Weimar. 17. November 1877. 
  
Inhbalt: Bekanntmachung, betreffend den Uebergang der Militär-Baugeschäste in den Garnisonen Weimar, 
kisenach und Jena auf Königlich Preußische Militär-Baubeamte S. 203. — Erstreckung der Sicherheits- 
ordnung für normalspurige Eiseubohnen Preußens von unlergeordneter Bedeutung vom 10. Mai 1877 
auf die Bahnstrecke der Saal- Unstrut= Eisenbahn im Großherzoglichen Gebicte S. 204. — Ministerial- 
Bekanntmachung, die bei Abkürzung von Maaß- und Gewichtsbezeichnungen zu beobochtenden Regeln 
beireffend S. 204. — Wechsel in der Haupi-Agentur der Deutschen F ch tien-Geselschaf 
zu Berlin S. 205. — Reichs- Gesehblatt S. 206. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[143) I. Nachdem in Folge der neuerlichen Organisation des Militär-Bau- 
wesens die Militär-Baugeschäfte in den Garnisonen Weimar, Eisenach und Jena 
vom 1. Juli d. J. ab, unter Wegfall der bisherigen Mitbetheiligung der Groß- 
herzoglichen Civil-Baubeamten, den dafür bestellten Königlich Preußischen Militär- 
Baubeamten übertragen worden sind, so ist mit höchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs auf Grund des Vorbehalts in §. 10 des 
Gesetzes über die polizeiliche Beaufsichtigung der Bauten vom 11. Mai 1869 die 
Vorschrift der Ministerial-Bekanntmachung vom 31. August 1870 (Reg.-Blatt 
S. 84) von dem gedachten Tage an bis auf Weiteres auch auf die im Groß- 
herzogthum vorkommenden Militär-Bauten, bezüglich auf die mit deren Aus- 
führung beauftragten Königlich Preußischen Militär-Baubeamten erstreckt worden. 
Es treten demnach die Letzteren hinsichtlich der gedachten Bauten ganz in die 
Stelle der sonst zuständigen Großherzoglichen Baubeamten und denselben liegt ob, 
die im Großherzogthum geltenden bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften bei 
der Prüfung, Genehmigung und Ausführung solcher Bauten wahrzunehmen. 
1877. 35
	        
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