Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 26. 
Außerordentliche General-Versammlung. 
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt in allen Fällen, wo 
es das Interesse der Gesellschaft erheischt. Es können hierzu die Direktion 
sowohl, als der Aufsichtsrath, oder eine der betheiligten Staatsregierungen die 
Veranlassung geben. Auch die Aktionäre sind berechtigt, auf Berufung einer 
solchen anzutragen; jedoch ist in diesem Falle in Hinblick auf Art. 237 des Han- 
delsgesetzbuchs vorauszusetzen, daß sie sich im Besitze des zehnten Theils 
der emittirten Aktien befinden, diese bei der Direktion deponiren und den Grund 
und Zweck für die zu berufende Versammlung schriftlich angeben. 
Bezüglich besonderer Anträge einzelner Aktionäre gilt das in §. 25 Ver- 
ordnete. 
8. 27. 
Nothwendigkeit einer General-Bersammlung. 
Der Beschluß in einer General-Versammlung ist, abgesehen von den in 
§. 24. bezeichneten Fällen, überhaupt nothwendig: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über die §§. 1 und 2 angeführten 
Beschränkungen hinaus; 
2) zur Aufnahme von Anleihen und Vermehrung des Grundkapitales der 
Gesellschaft mit Ausnahme schwebender Credite; 
3) zu Abänderungen und Ergänzungen der Statuten auch in andern, als den 
in denselben namentlich bezeichneten Fällen; 
4) zur Genehmigung des Vertrags wegen Ueberlassung des Betriebs an eine 
andere Eisenbahnverwaltung (vgl. § 2) oder auch wegen Uebernahme des 
Betriebs von anderen Bahnen, sowie zu Betriebsfufionen mit anderen 
Bahnen; 
5) zum Verkaufe der Bahn, zur Auflösung der Gesellschaft, zur Fusion der- 
selben mit einer andern Gesellschaft und zur Feststellung der diesfallsigen 
Bedingungen; 
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als in 
außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der 
Berathung muß aber jedenfalls in der Vorladung bezeichnet sein. 
Ueber die Abstimmungsweise vergl. 8. 32.
	        
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