220
8. 26.
Außerordentliche General-Versammlung.
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt in allen Fällen, wo
es das Interesse der Gesellschaft erheischt. Es können hierzu die Direktion
sowohl, als der Aufsichtsrath, oder eine der betheiligten Staatsregierungen die
Veranlassung geben. Auch die Aktionäre sind berechtigt, auf Berufung einer
solchen anzutragen; jedoch ist in diesem Falle in Hinblick auf Art. 237 des Han-
delsgesetzbuchs vorauszusetzen, daß sie sich im Besitze des zehnten Theils
der emittirten Aktien befinden, diese bei der Direktion deponiren und den Grund
und Zweck für die zu berufende Versammlung schriftlich angeben.
Bezüglich besonderer Anträge einzelner Aktionäre gilt das in §. 25 Ver-
ordnete.
8. 27.
Nothwendigkeit einer General-Bersammlung.
Der Beschluß in einer General-Versammlung ist, abgesehen von den in
§. 24. bezeichneten Fällen, überhaupt nothwendig:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über die §§. 1 und 2 angeführten
Beschränkungen hinaus;
2) zur Aufnahme von Anleihen und Vermehrung des Grundkapitales der
Gesellschaft mit Ausnahme schwebender Credite;
3) zu Abänderungen und Ergänzungen der Statuten auch in andern, als den
in denselben namentlich bezeichneten Fällen;
4) zur Genehmigung des Vertrags wegen Ueberlassung des Betriebs an eine
andere Eisenbahnverwaltung (vgl. § 2) oder auch wegen Uebernahme des
Betriebs von anderen Bahnen, sowie zu Betriebsfufionen mit anderen
Bahnen;
5) zum Verkaufe der Bahn, zur Auflösung der Gesellschaft, zur Fusion der-
selben mit einer andern Gesellschaft und zur Feststellung der diesfallsigen
Bedingungen;
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als in
außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der
Berathung muß aber jedenfalls in der Vorladung bezeichnet sein.
Ueber die Abstimmungsweise vergl. 8. 32.