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8. 32.
Abstimmung.
Bei schriftlicher Abstimmung sind nur gestempelte Stimmzettel gültig,
welche die Zahl der Stimmen angeben, zu denen der Stimmende berechtigt ist.
Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen in der Regel durch ab-
solute Stimmenmehrheit. Nur wenn es sich um einen der in §. 27 sub 1,
2, 3, 4 und 5 genannten Fälle handelt, ist eine Zweidrittel-Majorität der
vertretenen Stimmen nothwendig.
Eine nicht durch spezielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur
bei sich sofort herausstellender Einstimmigkeit gültig. Bei Stimmengleichheit
gilt die Frage für verneint.
§. 33.
Gang der Verhandlungen.
Der Vorsitzende des Ausfsichtsrathes oder in dessen Behinderung ein vom
Aufsichtsrath zu wählendes Mitglied desselben oder der Direktion führt den
Vorsitz in der General-Versammlung, leitet die Verhandlungen und bestimmt die
Geschäftsordnung.
Er erwählt auch die Aktionäre, welche das Protokoll über die abgehaltene
General-Versammlung mit zu unterzeichnen haben, aus der Zahl der anwesenden
Aktionäre (vergl. §. 35).
8. 34.
Wahl des Aufsichtsraths.
Die Wahl erfolgt durch gewöhnliches Skrutinium mittelst Stimmzettel,
auf deren jedem eine der Zahl der zu Wählenden gleiche Anzahl von Namen
wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder zu setzen ist.
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte
Wahlen, unberücksichtigt; der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kom-
missarien, welche unter Zuziehung eines Aufsichtsraths-Mitgliedes die Stimm-
zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium prüfen, deren Inhalt laut
vorlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen. Als erwählt sind
diejenigen zu betrachten, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel relativ
die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben.
Bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter denen,
auf welche die gleiche Stimmenzahl gefallen ist; für den Fall der Abwesenheit
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