Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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8. 32. 
Abstimmung. 
Bei schriftlicher Abstimmung sind nur gestempelte Stimmzettel gültig, 
welche die Zahl der Stimmen angeben, zu denen der Stimmende berechtigt ist. 
Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen in der Regel durch ab- 
solute Stimmenmehrheit. Nur wenn es sich um einen der in §. 27 sub 1, 
2, 3, 4 und 5 genannten Fälle handelt, ist eine Zweidrittel-Majorität der 
vertretenen Stimmen nothwendig. 
Eine nicht durch spezielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur 
bei sich sofort herausstellender Einstimmigkeit gültig. Bei Stimmengleichheit 
gilt die Frage für verneint. 
§. 33. 
Gang der Verhandlungen. 
Der Vorsitzende des Ausfsichtsrathes oder in dessen Behinderung ein vom 
Aufsichtsrath zu wählendes Mitglied desselben oder der Direktion führt den 
Vorsitz in der General-Versammlung, leitet die Verhandlungen und bestimmt die 
Geschäftsordnung. 
Er erwählt auch die Aktionäre, welche das Protokoll über die abgehaltene 
General-Versammlung mit zu unterzeichnen haben, aus der Zahl der anwesenden 
Aktionäre (vergl. §. 35). 
8. 34. 
Wahl des Aufsichtsraths. 
Die Wahl erfolgt durch gewöhnliches Skrutinium mittelst Stimmzettel, 
auf deren jedem eine der Zahl der zu Wählenden gleiche Anzahl von Namen 
wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder zu setzen ist. 
Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte 
Wahlen, unberücksichtigt; der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kom- 
missarien, welche unter Zuziehung eines Aufsichtsraths-Mitgliedes die Stimm- 
zettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium prüfen, deren Inhalt laut 
vorlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen. Als erwählt sind 
diejenigen zu betrachten, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel relativ 
die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben. 
Bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter denen, 
auf welche die gleiche Stimmenzahl gefallen ist; für den Fall der Abwesenheit 
1877. 38
	        
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