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des einen oder andern ernennt der Vorsitzende Stellvertreter aus der Mitte der
Anwesenden, welche das Werk der Loosung an deren Statt vollziehen. Das Re-
sultat der Abstimmung wird in das über die Verhandlungen aufzunehmende Pro-
tokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft
verschlossen und bis einschließlich zur nächsten ordentlichen General-Versammlung
aufbewahrt. Sollte der eine oder andere der Gewählten die Annahme des
Amtes, zu welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was
angenommen wird, sofern er sich binnen 8 Tagen nach erfolgter Wahl, oder,
falls er in der Versammlung nicht anwesend war, binnen 8 Tagen nach der
ihm bekannt gemachten Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt hat,
so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche in dem Wahlakte die
nächstfolgend meisten Stimmen erhalten haben.
S. 35.
Protokoll.
Das über die Verhandlung jeder Versammlung aufzunehmende Protokoll
wird gerichtlich oder notariell ausgenommen und von dem Vorsitzenden der
General-Versammlung und von zwei sonstigen Aktionären unterschrieben.
Die Namen der in der General-Versammlung erschienenen Aktionäre und
die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden Aktionäre
sind durch eine von den gegenwärtigen Mitgliedern der Direktion zu vollziehende
Präsenzliste, in welcher die Stimmenzahl bei den einzelnen Namen beizufügen
ist, festzustellen und solche dem Protokolle anzulegen.
Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
Das letzte General-Versammlungs-Protokoll ist dem jedesmaligen Geschäfss-
bericht beizufügen.
IV.
Verwaltungsorgane der Gesellschaft.
A.
Aufsichtsrath.
8. 36.
Zweck und Wahl.
Der Aufsichtsrath steht der Direktion berathend und beauffichtigend zur
Seite. Er hat derselben gegenüber die Rechte der Gesellschaft zu vertreten,