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Eine Anstellung auf Lebenszeit ist von der Genehmigung der betheiligten
Staatsregierungen und der General-Versammlung abhängig.
Die Zeit der Amtsdauer des ernannten Direktionemitgliedes wird von
der Großherzoglich Sächsischen Staksregiernng, im Einverständniß mit den
andern Staatsregierungen, bestimmt, darf jedoch nicht über die Dauer der
Giltigkeit dieses Statut-Nachtrages hinausgehen.
In gleichem Einverständnisse mit den andern hohen Staatsregierungen
bestimmt die Großherzoglich Sächsische die Gehalts= und Diätenbezüge sowie
die Transportentschädigungen für das ernannte Direktionsmitglied. Diese
Bezüge und Entschädigungen hat die Kasse der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft
zu bezahlen. Nach Vereinbarung unter den Regierungen wird jedoch der
Ernannte seine Direktionsgeschäfte nur als ein Nebenamt neben seinen
sonstigen hauptsächlichen Geschäften zu führen haben und soll danach auch
der Gehalt bemessen werden.
Während im Uebrigen die Bestimmungen in den nachstehenden ss. 49
und 50, 52 bis einschließlich 56 auch auf das ernannte Direktionsmitglied
Anwendung finden, bezüglich die Regierungen auch ihrerseits nach diesen Be-
stimmungen verfahren werden, stehen dem regierungsseitig ernannten Direktions-
mitgliede noch folgende besondere Rechte zu: Es hat dasselbe das Recht,
auch an allen Sitzungen des Aussichtsrathes Theil zu nehmen, muß von diesen
benachrichtigt und mit seiner Ansicht gehört werden.
Kein Beschluß des Direktoriums, welcher finanzielle Folgen für die Gesell-
1 hat, darf ohne seine Genehmigung und Mit-Signatur oder Mitunter=
chrift in Vollzug gesetzt werden. Diese Genehmigung hat das ernaunte
Direktionsmitglied zu beanstanden, wenn es von der beabsichtigten Maßnahme
oder Erklärung des Direktoriums finanzielle Nachtheile für die Gesellschaft
oder eine schädliche Einwirkung auf die Garantiepflicht der Regierungen be-
sorgt. In einem solchen Falle muß die Angelegenheit dem Aufsichtsrathe zur
Lrlufsassung vorgelegt werden, und der Anihhterath giebt die endgiltige
ntscheidung.
Wenn die Direktion nur aus zwei Mitgliedern besteht und zwischen diesen
Meinungsverschiedenheit obwaltet, so ist die betreffende Frage dem Aufsichts-
rathe zur Entscheidung vorzulegen.