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in §. 29 der Iustruktion, das Verbot des Ablederns der Kadaver und
das Verfahren bei Verscharren derselben betreffend,
in §. 30 der Instruktion, die Wiederöffnung infizirter Ställe betreffend,
in §. 17 der Instruktion, Verkehrsbeschränkungen in dem bestimmten Um-
kreis betreffend — sobald die in §. 14 der Instruktion vorgeschriebene
Bekanntmachung erlassen worden ist,
in §. 18 der Instruktion, das Schlachten im Seuchenorte betreffend,
sowie:
II. Nichtbefolgung der von den zuständigen Behörden, mit Einschluß des
etwa bestellten Bundeskommissars (F. 12 des Bundesgesetzes) getroffenen, mit
einer besonderen Strafandrohung nicht versehenen Anordnungen oder Zuwider-
handlungen gegen solche
mit
Geldstrafe bis Einhundert und funfzig Mark
oder
Haft bis zu sechs Wochen,
III. Vernachlässigungen von Seiten der Ortspolizeibehörden hinsichtlich
der Ausführung der durch das Bundesgesetz, die Instruktion, gegenwärtige Be-
kanntmachung oder besondere Anordnungen der zuständigen Behörden einschließ-
lich des Bundeskommissars (§. 12 des Bundesgesetzes) ihnen aufgetragenen
Maßregeln mit
Ordnungsstrafe bis zu Einhundert und funfzig Mark.
§. 13.
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind diejenigen Behörden, welche
in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. März 1850 Art. IV und des Gesetzes
vom 25. März 1862 §F. 5 die nach §. 12 unter I und lI gegenwärtiger Be-
kanntmachung verwirkten Geldstrafen, innerhalb des bestimmten Strafmaßes,
den Schuldigen anzufordern oder den Antrag auf Untersuchung- und Bestrafung
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen haben, wenn entweder die
Wahl der Geldstrafe nicht angemessen erscheint oder die angeforderte Geldstrafe
von dem Schuldigen binnen einer ihm gesetzten Zahlungsfrist nicht erlegt wird.
Weimar am 7. November 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.