Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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in §. 29 der Iustruktion, das Verbot des Ablederns der Kadaver und 
das Verfahren bei Verscharren derselben betreffend, 
in §. 30 der Instruktion, die Wiederöffnung infizirter Ställe betreffend, 
in §. 17 der Instruktion, Verkehrsbeschränkungen in dem bestimmten Um- 
kreis betreffend — sobald die in §. 14 der Instruktion vorgeschriebene 
Bekanntmachung erlassen worden ist, 
in §. 18 der Instruktion, das Schlachten im Seuchenorte betreffend, 
sowie: 
II. Nichtbefolgung der von den zuständigen Behörden, mit Einschluß des 
etwa bestellten Bundeskommissars (F. 12 des Bundesgesetzes) getroffenen, mit 
einer besonderen Strafandrohung nicht versehenen Anordnungen oder Zuwider- 
handlungen gegen solche 
mit 
Geldstrafe bis Einhundert und funfzig Mark 
oder 
Haft bis zu sechs Wochen, 
III. Vernachlässigungen von Seiten der Ortspolizeibehörden hinsichtlich 
der Ausführung der durch das Bundesgesetz, die Instruktion, gegenwärtige Be- 
kanntmachung oder besondere Anordnungen der zuständigen Behörden einschließ- 
lich des Bundeskommissars (§. 12 des Bundesgesetzes) ihnen aufgetragenen 
Maßregeln mit 
Ordnungsstrafe bis zu Einhundert und funfzig Mark. 
§. 13. 
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind diejenigen Behörden, welche 
in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. März 1850 Art. IV und des Gesetzes 
vom 25. März 1862 §F. 5 die nach §. 12 unter I und lI gegenwärtiger Be- 
kanntmachung verwirkten Geldstrafen, innerhalb des bestimmten Strafmaßes, 
den Schuldigen anzufordern oder den Antrag auf Untersuchung- und Bestrafung 
bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen haben, wenn entweder die 
Wahl der Geldstrafe nicht angemessen erscheint oder die angeforderte Geldstrafe 
von dem Schuldigen binnen einer ihm gesetzten Zahlungsfrist nicht erlegt wird. 
Weimar am 7. November 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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