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Nach den Belegen sowie in ealeulo geprüft und auf . .. Mark . . . Pf.
festgestellt.
N. N.
(Name und Amts-Charakter des Revisors).
Daß in die vorstehende Liquidation nur solche Kosten aufgenommen wor-
den sind, welche gesetzlich dem Reiche zur Last fallen, wird hierdurch bescheinigt.
Weimar ... . .. . . ...
Großherzoglich Hächsisches Ftaats-Ministerium,
Departement des Keußern und Zunern.
Anmerkungen:
a) Die Liquidationen sind nach Ortschaften getrennt aufzustellen. Bei Ein-
sendung mehrerer Liquidationen an das Reichskanzler--Amt ist die Bei-
fügung einer Zusammenstellung der für die einzelnen Ortschaften sich
ergebenden Kosten erwünscht.
b) Kosten aus verschiedenen Jahren dürfen nicht in eine Liquidation zu-
sammengefaßt werden; die Bezeichnung des Jahrgangs richtet sich nicht
nach der Zeit der Zahlung, sondern nach der Zeit der Entstehung der
Kosten.
) Es sind amtlich zu bescheinigen die Belege:
1) über die Vergütungen für gefallene und getödtete Thiere hinsichtlich
der rechtzeitig erfolgten Anzeige (§. 4 des Gesetzes vom 7. April
1869, §. 11 der zur Ausführung dieses Gesetzes unterm 9. Juni
1873 erlassenen revidirten Instruktion), sowie darüber, daß sich
unter den gefallenen Stücken keine befunden haben, welche innerhalb
10 Tagen nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Reichs-
grenze gefallen sind (§. 3 Alin. 2 des Gesetzes),
über die durch Taxatoren festgestellten Entschädigungsbeträge hinsicht-
lich der erfolgten Verpflichtung der Taxatoren,
3) über Arbeitsleistungen hinsichtlich der erfolgten Leistungen und der
Angemessenheit der Arbeitslbhne,
4) über die Anschaffungen hinsichtlich der Angemessenheit der Preise,
der Nothwendigkeit der Anschaffung und der erfolgten Verwendung.
d) Ueber die Kosten militärischer Hülfe (§. 14 des Gesetzes) sind besondere
Liquidationen aufzustellen.
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