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1877.
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Nachtrags zur Ausführungs-Berordnung vom 19. November 1869 nach
Mark und Pfeunigen der Reichsmünze zu erfolgen.
Es ist das Diensteinkommen nicht blos der definitiv Angestellten, sondern
auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Reichs-,
Staats-, Hof= und anderer öffentlicher Diener mit Einschluß der Offi-
ziere und Militär-Beamten, ingleichen der Beamten und Diener von
Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten und dergleichen,
sowie der Reichs-Post= und Telegraphen-Verwaltung zu fatiren, und ist
hierbei zwischen bestallungsmäßig gewährleistetem und anderem Dienst-
einkommen ein Unterschied nicht zu machen. Es find daher auch ständige
Remunerationen, auch wenn fie nur widerruflich, oder auf bestimmte Zeit
verwilligt sind, ingleichen solche wiederkehrende Emolumente mit zu
fatiren, welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern unmittel-
bar auf dem Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, sofern
sie nicht unter die nach §. 25 des Gesetzes vom 19. März 1869 außer
Ansatz zu lassenden Bezige fallen.
Die zufälligen aber wiederkehrenden steuerpflichtigen Emolumente (Acci-
denzien), wenn sie nicht durch Bestallungs-Dekret oder Restkript, oder bei
Geistlichen und öffentlichen Lehrern durch bestätigte Besoldungs-Tabellen
veranschlagt sind, und welche dem zu Folge nach einem, da möglich zehn-
jährigen Durchschnitte zu fatiren sind, wie Verrichtungs-, Vergleichs-,
Rechnungs-, Feststellungs-, Archiv-, Kataster-, Kollektur-,
Zähl= und dergleichen Gebühren sind, dafern sich deren Durchschnitt
im Laufe der gegenwärtigen Finanz-Periode verändert hat, nach §. 8
der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869 beim Beginne
der neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen und neu zu fatiren.
Hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung von Kapitalrenten und Dividen-
den von Aktien macht es keinen Unterschied, ob die Kapitale im Inlande
oder im Auslande, auf Hypothek oder Handschrift, oder auch ganz un-
verbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, auf längere oder auf
kürzere Zeit angelegt sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem
Darlehen oder auf einem andern Rechtsgeschäfte beruht.
Es sind demnach auch z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablö-
sungs-Kapitale, Kautionen — abgesehen von dem unter Ziffer I.,
9, b, gedachten Ausnahmefalle — Antheile an Kommandit-Gesellschaften
des In= oder Auslandes u. s. w. ebenso wie Darlehne zu fatiren. Nur die-
jenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes, ingleichen bei
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