296
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der in jener Bekanntmachung als zu-
lässiges Bedachungs-Material bezeichnete Häuslersche Holzzement aus
der Fabrik von C. F. Weber in Leipzig in Rücksicht auf die Aufnahme der
damit gedeckten Gebäude in die Landes-Brandversicherungs-Anstalt und auf
die dabei zu bestimmende Klasse der Fenergefährlichkeit (s. 33 des Brand-
versicherungs-Gesetzes vom 28. August 1826) der Ziegeldachung gleich
zu achten ist.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben demgemäß das Erforderliche
wahrzunehmen.
Weimar am 19. Dezember 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[165) IX. Im Anschluß an die durch Ministerial-Bekanntmachungen vom
13. März 1854 (Reg.-Blatt von 1854 Seite 191) und vom 4. Juli 1868
(Reg.-Blatt von 1868 Seite 305) getroffenen Einrichtungen ist weiter be-
schlossen worden, daß die Weimarische Zeitung und das Regierungs-Blatt,
ingleichen das Reichs-Gesetzblatt Seitens der Gemeindevorstände des Großher=
zogthums künftighin nicht allein den Geistlichen des Orts, sondern auch den
Volksschullehrern zur Durchsicht zugänglich zu machen sei, in der Weise, daß
bei mehrklassigen Schulen der erste Lehrer die fraglichen Blätter von dem
Ortspfarrer abholen zu lassen und sodann dem Gemeindevorstande wieder zu-
zustellen, in Orten aber, wo ein Lehrer, aber kein Pfarrer ist, der Gemeinde-
vorstand die gedachten Blätter dem Lehrer unmittelbar mitzutheilen hat; wobei
erwartet wird, daß die Zurücklieferung der gedachten Blätter zum Gemeinde-
archiv stets regelmäßig, pünktlich und vollständig erfolge.
Solches wird zur Nachricht und Nachachtung der Gemeindevorstände des
Großherzogthums und der sonst Betheiligten hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 20. Dezember 1877.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
dr. Schomburg.