124 Malzaufschlag — Maurermeister.
zeitiger Zahlung des ärarischen Malzaufschlages ist nicht
unter Strafe gestellt, und kann daher auch bezüglich des
Localmalz= und Bieraufschlages die Unterlassung rechtzeitiger
Bezahlung desselben nicht unter Strafe gestellt werden.
XIIX, 106. Mit dem Einschütten des Malzes
zum Zwecke des Brechens desselben in die, wenn auch noch
geschlossene Gosse beginnt der Akt des Brechens. L, 92.
Malzaufschlagsübertretung und Bierverfälschung. L, 209,
225, 241. Beimischung von Farinzucker zum Weißbier.
E. 1IV, 390.
Mandat, ein bestimmtes Anwesen zu kausen. XLIII, 116.
Unredliche Handlungsweise des Vermitltlers zerstört dessen
Anspruch aus dem Vermittlungsvertrage. XLII, 8. Ueberschreitung
des zum Verkaufe Beauftragten. Rechtliche
Folgen. XILVIII, 285. Späteres Auftragozugeständniß
begründet nicht die Haftung des Mandanten auc dem
zwischen dem Mandatar und dem Dritten abgeschlossenen
Vertrage, wenn nicht nach diesem selbst der Auftraggeber
als Vertragsschliehender erscheint. XLVI, 23. Vollzogener
Auftrag der Zahlung der Schuldsumme an einen Dritten
liberirt auch dann, wenn der hiedurch # tilgende Anspruch
des Dritten unstalthaft ist. XLVI, 43. Mandats= oder
Servitutsverhältniß. XLVI, 124. —— des Mandatsverfahrens
nach dem Tode das Mandanten. XLVI, 248.
Mäcklergeschäft als Folge eines Mandato statt Consensualkontraktes
nach preuß. Landr. XIVI, 187. Schließt der
Beauftragte im cigenen Namen einen Vertrag ab und gibt
hiebei zu erkennen, daß dies im Auftrage eines Dritten
geschehen, wer kann bieraug. belangt werden? EB. III, 77.
Manifestationseid s. E -
Makkcnichuyxbv 500 Markenschubgesetz. EB. III,
32, 129, 132, 135, 136. Waarenzeichen ausländischer
Gewerbtreibender. EB. IV, 29. Widerrechtliche Verwendung
von Schutzmarken. EB. IV, 52. Freizeichen
bloß als Bestandtheil eines Waarenzeichens. EB. IV, 59.
Marktschreiber: dessen dienstliche Stellung. XLVI, 108.
Marktverkehr nach der Reichsgewerbeordnung und den
Landesgesetzen XIV, 379.
Massaverwalter s. Konkurs.
Maße: geseblich zugelassene. XIiI, 189.
Maß= und Gewichts-Ordnung: baherische und norddeutsche
XLVII, 51.
Maßß- und Gewichts-Polizei: derselben sind auch
Hoteliers und Pensionshalter unterworsen. XLI, 401.
Desgleichen Mehlmüller XLI, 666.
Maurermeister: ein solcher bei s Väeerbeschau, zu8ezogen
ist kein Beamter. XLII,