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Breite, eingeführt werden, unbeschadet der für Briefpapier, Tabellen und in
etwaigen sonstigen Ausnahmefällen üblichen Formate.
Die Großherzoglichen Staats-Behörden werden demnach angewiesen, nach
Verbrauch der bei ihnen vorhandenen Vorräthe nur Papier von dem oben be-
zeichneten Format anzuschaffen und fortan zu gebrauchen.
Weimar am 7. Februar 1877.
Großherzoglich Sächsischte Staats-Ministerium.
bon.
(271 Das 1., 2., 3., 4, und 5. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1877 ent-
halten unter
Nr. 1156 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der
Post- und Telegraphenverwaltung, vom 3. Januar 1877; unter
Nr. 1157 den Niederlassungsvertrag zwischen dem deutschen Reich und der
schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 27. April 1876; unter
Nr. 1158 die Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatz-
anweisungen im Betrage von 14,300,000 Mark, vom 17. No-
vember 1876; unter
Nr. 1159 die Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangs-
abgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere
Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Er-
zeugnisse gelegt sind, erhoben, beziehungsweise bewilligt werden,
vom 15. Jannar 1877; unter
Nr. 1160 Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit dem Frei-
staat Costa Rica, vom 18. Mai 1875; unter
Nr. 1161 Bekauntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten
zum Bundesrath, vom 27. Januar 1877; unter
Nr. 1162 Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzan-
weisungen im Betrage von 6,300,000 Mark, vom 2. Februar
1877; unter
Nr. 1163 das Gerichts-Verfassungs-Gesetz, vom 27. Januar 1877; unter
Nr. 1164 das Einführungs-Gesetz zu dem vorgedachten Gesetze, vom
27. Januar 1877; unter
Nr. 1165 Anordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom
5. Februar 1877.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.