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[41) VII. Mit Rückbeziehung auf den Inhalt der Ministerial-Bekanntmachung
vom 5. Dezember 1874 S. 431 des Regierungsblatts, die Einlieferung der
Korrigenden in das Arbeitshaus zu Eisenach betreffend, wird hierdurch
weiter bestimmt, daß die einliefernde Großherzogliche Behörde jedem Trans-
porteur eines in das Arbeitshaus einzuliefernden Korrigenden eine festgestellte
und autorisirte Liquidation über die von ihm bei der Ablieferung des Trans-
portaten am Sitze der Anstalt an die Anstaltskasse zu stellende Forderung, mit
Beifügung attestirter Quittungen über die dem einzuliefernden Korrigenden
etwa vor der Einlieferung beschafften nothwendigen Kleidungsstücke mitzugeben
habe; damit Zweifel weder über die gewählte Reiseroute, noch über die Rich-
tigkeit der Gebührensätze und der sonstigen Kostenforderungen entstehen und die
Abfertigung der Transporteurs unbeanstandet und rasch vor sich gehen könne.
Die hiernach für die Anschaffung von Kleidungsstücken vor der Einliefe-
rung aufgewendeten, den einliefernden Behörden ersetzten Beträge werden bei
der Wiederentlassung des betreffenden Korrigenden insoweit, als sie nicht aus
dem Ueberverdienste desselben zu bestreiten sind, der Anstaltskasse aus Mitteln
desjenigen Staates, aus welchem die Einlieferung erfolgte, im Großherzogthum
aus den Verwaltungskassen der Großherzoglichen-Bezirks-Direktoren restituirt
und zu diesem Behufe denselben zuliquidirt.
Solches wird den Großherzoglichen-Bezirks-Direktoren sowie den betrof-
fenen Großherzoglichen Gerichten und der Verwaltung des Arbeitshauses zu
Eisenach zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 9. März 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justitz. Departement des Aeußern und Innern.
Stichling. von Großt.
Leimar. — Hof. Buchdruckerei.