Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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[41) VII. Mit Rückbeziehung auf den Inhalt der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 5. Dezember 1874 S. 431 des Regierungsblatts, die Einlieferung der 
Korrigenden in das Arbeitshaus zu Eisenach betreffend, wird hierdurch 
weiter bestimmt, daß die einliefernde Großherzogliche Behörde jedem Trans- 
porteur eines in das Arbeitshaus einzuliefernden Korrigenden eine festgestellte 
und autorisirte Liquidation über die von ihm bei der Ablieferung des Trans- 
portaten am Sitze der Anstalt an die Anstaltskasse zu stellende Forderung, mit 
Beifügung attestirter Quittungen über die dem einzuliefernden Korrigenden 
etwa vor der Einlieferung beschafften nothwendigen Kleidungsstücke mitzugeben 
habe; damit Zweifel weder über die gewählte Reiseroute, noch über die Rich- 
tigkeit der Gebührensätze und der sonstigen Kostenforderungen entstehen und die 
Abfertigung der Transporteurs unbeanstandet und rasch vor sich gehen könne. 
Die hiernach für die Anschaffung von Kleidungsstücken vor der Einliefe- 
rung aufgewendeten, den einliefernden Behörden ersetzten Beträge werden bei 
der Wiederentlassung des betreffenden Korrigenden insoweit, als sie nicht aus 
dem Ueberverdienste desselben zu bestreiten sind, der Anstaltskasse aus Mitteln 
desjenigen Staates, aus welchem die Einlieferung erfolgte, im Großherzogthum 
aus den Verwaltungskassen der Großherzoglichen-Bezirks-Direktoren restituirt 
und zu diesem Behufe denselben zuliquidirt. 
Solches wird den Großherzoglichen-Bezirks-Direktoren sowie den betrof- 
fenen Großherzoglichen Gerichten und der Verwaltung des Arbeitshauses zu 
Eisenach zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 9. März 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justitz. Departement des Aeußern und Innern. 
Stichling. von Großt. 
Leimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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