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Das Gerichts-Verfassungsgesetz, die Civilprozeß-Ordnung und die Konkurs-
Ordnung nebst den dazu gehörigen Einführungsgesetzen werden in dem Verlage
der Buchhandlung von G. Reimer in Berlin, die Strafprozeß--Ordnung nebst
Einführungsgesetz in dem Verlage von Albert Nauck und Comp. daselbst er-
scheinen und zur Erleichterung des Gebrauchs beide Ausgaben mit einem voll-
ständigen Sachregister versehen sein.
Der Preis dieser amtlichen Ausgaben ist für das Gerichts-Verfassungs-
gesetz, die Civil-Prozeßordnung und die Konkurs-Ordnung nebst den dazu gehöri-
gen Einführungsgesetzen auf zusammen vier Mark für das Exemplar in Groß-
Oktav, drei Mark für das Exemplar in Taschenformat, und für die Strafpro-
zeßordnung nebst Einführungsgesetz auf eine Mark zwanzig Pfenuige für ein
brochirtes Exemplar, eine Mark fünfzig Pfennige für ein gebundenes Exem-
plar in großem Format und auf eine Mark für ein gebundenes Exemplar in
kleinem Format festgesetzt.
Sämmtliche Exemplare sind mit dem Stempel des Königlich Preußischen
Justiz-Ministeriums versehen.
Die Gerichtsbehörden und die Beamten der Staatsanwaltschaft werden
auf diese amtliche Ausgabe der Reichs-Justizgesetze hierdurch aufmerksam ge-
macht und zugleich ermächtigt, soweit eine Anschaffung separater Abdrücke die-
ser Gesetze durch das dienstliche Bedürfniß erfordert wird, die nöthige Anzahl
von Exemplaren derselben auf Rechnung der betreffenden Verwaltungsfonds
anzuschaffen.
Weimar am 12. März 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[(49] VI. Hervorgetretene Zweifel in Betreff der in §. 14 des Reichsgesetzes
vom 6. Februar 1875 und in §. 10 der Instruktion für die Standesbeamten
vom 13. Dezember 1875 vorgeschriebenen Einsendung der Civilstands-Neben-
register an die Aufsichtsbehörden, sowie in Betreff der Aufbewahrung und ar-
chivalischen Behandlung dieser Nebenregister und der sonstigen in Standes-
amtssachen bei den Einzelgerichten ergehenden Akten geben dem unterzeichneten
Staats-Ministerium Anlaß, Nachstehendes zu bestimmen:
1) Die bis zum 15. Jannar jeden Jahres an die nächste Aufsichtsbe-