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5) Bei denjenigen Einzelgerichten, dereu Archive im Wesentlichen nach
dem der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Mai 1850 (Reg.-Blatt S. 476)
sub A angefügten Plane geordnet sind, ist behufs der Repertorisirung und
Aufbewahrung der die St ts heiten betreffenden Akten und Re-
gister dem besonderen Gu) Theile des Plans eine neue Abtheilung unter
Lit. E. mit Unterabtheilungen beizufügen, beispielsweise:
„E. Fünfte Abtheilung:
Beurkundung des Personenstandes.
Tit. I. Allgemeines.
Tit. II. Berichtigung standesamtlicher Eintragungen, Revision der
Standesämter 2c.
Tit. III. Nebenregister.“
Sind jedoch bei dem einen oder anderen Gerichte die betreffenden Akten
und Nebenregister bereits in anderer, zweckentsprechender Weise repertorisirt
und dem Archiv eingereiht, so kann es hierbei sein Bewenden behalten.
Weimar am 13. März 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(50) VII. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Ingenieur Karl Robert Wedelin zu Gothenburg ein Er-
findungs-Patent auf einen Control-Apparat für Branntweinbrennereien, nach
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeich-
nungen und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind,
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des
Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.