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Die Angehörigen des Großherzogthums, welche in Preußen Hausirge-
werbescheine nachzusuchen haben, werden auf die vorstehenden Bestimmungen
mit dem Bemerken hierdurch aufmerksam gemacht, daß sie, um nach Befinden
insbesondere auch die Vergünstigung der vorstehend genannten ermäßigten
Steuersätze zu erlangen, bei der Anmeldung ihres Gewerbebetriebes vor den
Königlich Preußischen Behörden, außer den sonstigen Nachweisen und Zeug-
nissen, welche nach §. 57 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869
zu dem genannten Zwecke von ihnen zu erbringen sind, insbesondere auch noch
eine Bescheinigung über den Umfang des beabsichtigten Gewerbe-
betriebes beizubringen haben.
Diese Bescheinigung ist — wie hiermit angeordnet wird — von dem
Gemeindevorstande des Wohnortes des betreffenden Gewerbtreibenden, soweit
er mit den Verhältnissen bekannt ist, auszustellen und nebst den sonstigen
Zeugnissen 2c. dem Antragsteller zur unmittelbaren Einreichung bei der betref-
fenden Königlich Preußischen Behörde hinauszugeben.
Wenn dem Gemeindevorstande über die Art der Ausstellung der fragli-
chen Bescheinigung Zweifel beigehen, so ist an den zuständigen Großherzogli=
chen Bezirks-Direktor zu berichten.
Weimar am 27. März 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.
155] III Daß von der Allgemeinen Deutschen Hagel--Versicherungs-
Gesellschaft in Berlin an Stelle des bisherigen Haupt-Agenten G.
Lindner hier, Julius Hohlweg hier zum Haupt-Agenten für das Großher-
zogthum ernannt worden ist, wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 17. April 1875 (Reg.-Blatt S. 271) zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 31. März 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.