Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Die Angehörigen des Großherzogthums, welche in Preußen Hausirge- 
werbescheine nachzusuchen haben, werden auf die vorstehenden Bestimmungen 
mit dem Bemerken hierdurch aufmerksam gemacht, daß sie, um nach Befinden 
insbesondere auch die Vergünstigung der vorstehend genannten ermäßigten 
Steuersätze zu erlangen, bei der Anmeldung ihres Gewerbebetriebes vor den 
Königlich Preußischen Behörden, außer den sonstigen Nachweisen und Zeug- 
nissen, welche nach §. 57 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
zu dem genannten Zwecke von ihnen zu erbringen sind, insbesondere auch noch 
eine Bescheinigung über den Umfang des beabsichtigten Gewerbe- 
betriebes beizubringen haben. 
Diese Bescheinigung ist — wie hiermit angeordnet wird — von dem 
Gemeindevorstande des Wohnortes des betreffenden Gewerbtreibenden, soweit 
er mit den Verhältnissen bekannt ist, auszustellen und nebst den sonstigen 
Zeugnissen 2c. dem Antragsteller zur unmittelbaren Einreichung bei der betref- 
fenden Königlich Preußischen Behörde hinauszugeben. 
Wenn dem Gemeindevorstande über die Art der Ausstellung der fragli- 
chen Bescheinigung Zweifel beigehen, so ist an den zuständigen Großherzogli= 
chen Bezirks-Direktor zu berichten. 
Weimar am 27. März 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg. 
155] III Daß von der Allgemeinen Deutschen Hagel--Versicherungs- 
Gesellschaft in Berlin an Stelle des bisherigen Haupt-Agenten G. 
Lindner hier, Julius Hohlweg hier zum Haupt-Agenten für das Großher- 
zogthum ernannt worden ist, wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Mini- 
sterial-Bekanntmachung vom 17. April 1875 (Reg.-Blatt S. 271) zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 31. März 1877. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg.
	        
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