Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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1) derjenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jah- 
ren allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. 
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der 88. 86, 
100 und 106 des Strafgesetzbuchs; 
2) der Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das acht- 
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, 
3) des Verbrechens der Unzucht im Falle des §. 176 Nr. 3 des Straf- 
gesetzbuchs, 
4) der Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der 8§. 243 und 244 
des Strafgesetzbuchs, 
5) des Verbrechens der Hehlerei in den Fällen der §§. 260 und 261 
des Strafgesetzbuchs, 
6) des Verbrechens des Betrugs im Falle des §. 264 des Strafgesetz- 
buchs. 
8. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle diejenigen Untersuchungen An- 
wendung, in denen an dem Tage, mit welchem dasselbe in Kraft tritt, ein 
rechtskräftiger Verweisungsbeschluß noch nicht vorliegt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
Weimar am 3. April 1877. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Fernerer Nachtrag zur Straf-Prozeß= 
ordnung.
	        
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