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6s Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20c. 20c.
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, die nachfolgenden
abändernden bezüglich ergänzenden Bestimmungen zu dem Gesetze über die all-
gemeine Einkommensteuer vom 19. März 1869 zu erlassen:
§. 1.
An die Stelle der Vorschrift im §. 5, Ziffer 1 des Gesetzes vom 19. März
1869 tritt die folgende:
1) Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen aus Reichs-,
Hof-, Staats- und andern öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den
Kassen der Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen und öffentlichen
Anstalten. Zu den letztern sind insbesondere auch Eisenbahnen, Ver-
sicherungsanstalten, Sparkassen und Banken zu rechnen.
8. 2.
In §. 33 Absatz 1 treten an Stelle des Wortes: „Aktiv-Kapitalien“ die
folgenden:
Aktiv-Kapitalzinsen bezüglich Dividenden,
und Absatz 2 erhält den Zusatz:
Ihr etwaiges Einkommen aus inländischem Grundbesitze ist zum zweiten
Theile der Steuerrolle besonders einzuschätzen und kann bei der Fati-
rung von ihnen in Abzug gebracht werden.
Hinsichtlich der Steuer von den Eisenbahnen bewendet es bei den
besondern gesetzlichen Bestimmungen.
§. 3.
In den §§. 34 und 37 treten an Stelle der Worte: „vier Prozent"“
die folgenden:
fünf Prozent.