Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

64 
6s Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20c. 20c. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags beschlossen, die nachfolgenden 
abändernden bezüglich ergänzenden Bestimmungen zu dem Gesetze über die all- 
gemeine Einkommensteuer vom 19. März 1869 zu erlassen: 
§. 1. 
An die Stelle der Vorschrift im §. 5, Ziffer 1 des Gesetzes vom 19. März 
1869 tritt die folgende: 
1) Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen aus Reichs-, 
Hof-, Staats- und andern öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den 
Kassen der Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen und öffentlichen 
Anstalten. Zu den letztern sind insbesondere auch Eisenbahnen, Ver- 
sicherungsanstalten, Sparkassen und Banken zu rechnen. 
8. 2. 
In §. 33 Absatz 1 treten an Stelle des Wortes: „Aktiv-Kapitalien“ die 
folgenden: 
Aktiv-Kapitalzinsen bezüglich Dividenden, 
und Absatz 2 erhält den Zusatz: 
Ihr etwaiges Einkommen aus inländischem Grundbesitze ist zum zweiten 
Theile der Steuerrolle besonders einzuschätzen und kann bei der Fati- 
rung von ihnen in Abzug gebracht werden. 
Hinsichtlich der Steuer von den Eisenbahnen bewendet es bei den 
besondern gesetzlichen Bestimmungen. 
§. 3. 
In den §§. 34 und 37 treten an Stelle der Worte: „vier Prozent"“ 
die folgenden: 
fünf Prozent.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.