Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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(67 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, unter Aufhebung der 
Bestimmung in 8. 3, Absatz zwei des Jagdgesetz-Nachtrages vom 
17. Mai 1853, wonach die Jagdpachtverträge vom 15. Juni an laufen sollen, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Neu abzuschließende Jagdpachtverträge sollen nur bis zum 1. Juni des 
letzten Pachtjahres, diesen Tag ausgeschlossen, dauern. 
Auch bei stillschweigender Verlängerung alter Pachtverträge nach §. 3, 
Absatz drei des Gesetzes vom 17. Mai 1853 gilt die Verlängerung 
nur bis 1. Juni, diesen Tag ausgeschlossen. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Insiegel. 
Gegeben Weimar am 25. April 1877. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Dritter Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 6. Januar 1849, 
die Ausübung der Jagd betreffend.
	        
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