Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Ziffer VII des Sportelgesetzes die Ortsschulaufseher, Lehrer und Ortsvor- 
gesetzten bei Gelegenheit der Prüfungen und Schulvisitationen zu beziehen 
haben, find aufgehoben. Die Lehrer sind für die aufgehobenen Gebühren, 
soweit solche in den Besoldungstabellen verzeichnet sind, aus den Ortsschul- 
kassen zu entschädigen. 
8. 3. 
Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1878 an in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserem Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. März 1877. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Siebenter Nachtrag 
zu dem Gesetze über Sporteln und Ge- 
bühren in Gerichts= und Verwaltungs. 
sachen vom 31. August 1865.
	        
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