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Ministerial-Bekanntmachung.
(81) Unter Bezugnahme auf §. 50 des Gesetzes vom 28. Oktober 1871
über das Postwesen des Deutschen Reichs wird die nachstehende Verordnung
des Reichskanzlers vom 13. April d. J., Abänderungen der Postordnung vom
18. Dezember 1874 enthaltend, (vergl. Ministerial-Bekanntmachung vom
31. Dezember 1874, Reg.-Blatt 1875 Seite 9 und vom 11. Jannar 1876,
Reg.-Blatt Seite 9) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. April 1877.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.
Abänderungen
der
Postordnung vom 18. Dezember 1874.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 18. De-
zember 1874 in folgenden Punkten abgeändert:
1) Im §. 6 „die Aufschrift der Packete“ betreffend, erhält der Absatz 1
folgenden Zusatz:
Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk
„frei“ 2c., im Falle der Entnahme von Postvorschuß der Vermerk, „Vorschuß
vea "* Unter Angabe des Betrages, und im Falle des Ver-
langens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ rc. angegeben wird.
2) Im §. 13, „Postkarten“ betreffend, erhalten die Absätze III, IV. V
und VII folgende Fassung:
III Zu den Postkarten mit Antwort. werden besonders dazu eingerichtete
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch
für die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend
frankirte Postkarten werden nicht befördert.
13“