Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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ordnet werden. Sämmtliches Mauerwerk der Bauwerke wird in den Sicht- 
flächen und zwar in Cementmörtel ausgefugt, nachdem die Fugen gehörig aus- 
gekratzt und genäßt sind. 
Dem Unternehmer ist gestattet, falls das in den Abträgen vorhandene 
Steinmaterial Seitens Großherzoglicher Staatsregierung für die Herstellung 
der Bauwerke als tauglich befunden werden sollte, sich dieses Steinmaterials 
zur Ausführung der Bauwerke zu bedienen. 
Sämmtliche Materialien müssen zu den anerkannt besten der Umgegend 
gehören. 
Für die Beschaffung von Materiallagerplätzen hat der Unternehmer ebenso 
zu sorgen, wie für die erforderlichen Zufuhrwege. 
Mauertheile, deren Mörtelverbindung durch Frost oder Regen gelitten 
hat, oder welche aus vorschriftswidrigem Material aufgeführt sind, hat Unter- 
nehmer auf Verlangen abzubrechen und neu wieder aufzuführen. 
Die für die eisernen Ueberbauten der Brücken einzureichenden Projekt- 
zeichnungen sollen in dem Maßstabe von ½/10 der natürlichen Größe angefer- 
tigt werden. 
Das zur Verwendung kommende Schmiedeeisen muß von der besten Qua- 
lität, frei von Schlacken, eingewalzten Schiefern und eingemengten oxydirten 
Theilen sein und durchgehends tadellos, sehnig, weder warm= noch kaltbrüchig 
und überall gut verbunden sein; es darf weder Längs- noch Kantenrisse oder 
sonstige Trennungen zeigen. 
Das Nieteisen muß vorzüglich feinkörnig sein und ist dazu reines Holz- 
kohleneisen zu verwenden. 
Die aus den Zeichnungen ersichtlichen Maße sind genau einzuhalten. 
Die Platten und Stäbe müssen glatt und eben gewalzt und so gleich- 
mäßig in ihrer Stärke sein, daß genaue Messungen an verschiedenen Stellen 
höchstens fünf Prozent Differenz geben. 
Die Stoßflächen der aneinander liegenden Platten und Stäbe müssen 
ganz eben sein und sich nach ihrer Befestigung in allen Theilen berühren. 
Die in den Zeichnungen angegebenen Längen der Platten und Stäbe müssen 
aus einem Stück gewalzt sein. Jede Schweißfuge innerhalb dieser Längen 
ist verboten. 
Alle Nietköpfe erhalten an ihrem Uebergange von Schaft in Kopf eine 
½/8 des Durchmessers betragende Versenkung, ausgenommen diejenigen Niete, 
bei welchen etwa eine noch tiefere Versenkung des Kopfes nothwendig wird.
	        
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