Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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§. 12. 
Die Großherzogliche Landeskreditkasse soll gehalten sein, die den Kirchen, 
geistlichen und Schul-Stellen zufließenden Ablösungs-Kapitale, welche ihr dar- 
geboten werden, unter den Bedingungen, zu welchen sie Kapitale anlehnsweise 
aufnimmt, vorzugsweise anzunehmen, so weit sie nur Gelegenheit hat, die- 
selben wieder zu Ausleihungen zu verwenden. 
Weimar am 14. Juni 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(62) Daß das Kataster von Niedersynderstedt dem Großherzoglichen Rech- 
nungsamte Blankenhain zur Führung übergeben worden ist, wird hierdurch 
zu öffentlicher Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Juni 1878. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Berichtigung. In Nr. 17 des Regierungs-Blattes vom 23. Juni c. ist Seite 134 a. E. statt 
„20. Januar“ „26. Januar“ zu lesen. 
Geimar. — Hof-Buchdrucerei.
	        
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