Regierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachse n-Weimar-Eise nach.
Nummer 19. Weimar. 9. Juli 1878.
Ichaff *— — zu den Statuten des Großherzoglich Sächsischen Hausordens der Wachsamkeit oder
om weißen Falken S.
2 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben beschlossen, am heutigen Tage, an welchem fünfundzwanzig Jahre
Unserer Regierung sich vollenden, im Anschluß an Unseren Hausorden der
Wachsamkeit oder vom weißen Falken ein Verdienstkreuz zu stiften, und
verordnen darüber nachträglich zu den Statuten Unseres Hausordens vom
18. Oktober 1815, wie folgt:
§. 1.
Das Verdienstkreuz besteht in einem silbernen Krenze, welches auf der
vorderen Seite Unseren Namenszug, umgeben von der Devise des Falkenordens
Vigilando ascendimus, auf der Rückseite die Worte Dem Verdienste zeigt
und am landesfarbigen Bande im Knopfloch zu tragen ist.
§. 2.
Die Inhaber des Verdienstkrenzes hören auf, dasselbe zu tragen, wenn
sie zu Ordensrittern ernannt werden. In diesem Falle und ebenso nach dem
Ableben eines Inhabers ist die Dekoration an die Ordenskanzlei zurückzugeben.
1878 27