Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Regierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachse n-Weimar-Eise nach. 
Nummer 19. Weimar. 9. Juli 1878. 
Ichaff *— — zu den Statuten des Großherzoglich Sächsischen Hausordens der Wachsamkeit oder 
om weißen Falken S. 
2 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben beschlossen, am heutigen Tage, an welchem fünfundzwanzig Jahre 
Unserer Regierung sich vollenden, im Anschluß an Unseren Hausorden der 
Wachsamkeit oder vom weißen Falken ein Verdienstkreuz zu stiften, und 
verordnen darüber nachträglich zu den Statuten Unseres Hausordens vom 
18. Oktober 1815, wie folgt: 
§. 1. 
Das Verdienstkreuz besteht in einem silbernen Krenze, welches auf der 
vorderen Seite Unseren Namenszug, umgeben von der Devise des Falkenordens 
Vigilando ascendimus, auf der Rückseite die Worte Dem Verdienste zeigt 
und am landesfarbigen Bande im Knopfloch zu tragen ist. 
§. 2. 
Die Inhaber des Verdienstkrenzes hören auf, dasselbe zu tragen, wenn 
sie zu Ordensrittern ernannt werden. In diesem Falle und ebenso nach dem 
Ableben eines Inhabers ist die Dekoration an die Ordenskanzlei zurückzugeben. 
1878 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.