Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1894. (43)

44

lichen  Vornamen  und  bei  verheiratheten  oder  verheirathet  gewesenen
Frauen  in  Spalte  9  der  Vor=  und  Familienname  des  Ehemannes  oder
früheren  Ehemannes  aufzuführen.

Greiz,  am  19.  Dezember

Fürstlich  Reuß-  Plauische  „Landesregierung.
Saupe.

24.  Patent
vom  28.  Dezember  1894,
die  im  Jahre  1895  zu  entrichtenden  Landesabgaben  betreffend.

Höchstlandesherrlicher  Entschließung  zufolge  soll  mit  erklärter  Zustimmung
des  Landtages  im  Jahre  1895  die  nach  der  Verordnung  vom  30.  Dezember  1870
in  Gemäßheit  der  Gesetze  vom  9.  Mai  1857  und  26.  Februar  1875  zu  erhebende
allgemeine  Grundsteuer  mit  3  /46  Pfennigen  Neichswährung  von  der  Steuereinheit
erhoben  werden,  während  die  Erhebung  weiterer  ½%  Pfennige  von  jeder  Steuereinheit
  vorbehalten  bleibt.

Bezüglich  der  übrigen  Abgaben  bewendet  es,  soweit  hieran  nicht  durch
Gesetz  etwas  geändert  wird,  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Indem  dieses  zur  Nachachtung  für  Steuerpflichtige.  Hebestellen  und  Einnehmer
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  für  die  an  den  drei  ersten
Terminen  mit  1  Pfennig,  am  vierten  mit  ¼/  Pfennig  von  jeder  Steuereinheit  zu
entrichtende  Grundsteuer  folgende  Termine  festgesetzt:

e  15.  Februar,
der  15.  Mai,
der  15.  Juli  und
der  16.  September.

Dabei  wird  bemerkt,  daß  bei  Entrichtung  des  vierten  Grundsteuertermines
Beträge  unter  ½  Pfeunnig  wegfallen,  Beträge  von  und  über  ½  Pennig  für  einen
vollen  Pfennig  gerechnet  werden,  sowie  daß  die  erforderliche  Information  der  Ortssteuer-Einnehmer
  wegen  Erhebung  des  vierten  Termines  durch  das  Fürstliche  Katasterbureau
  erfolgen  wird.

ie  Ausschreibung  der  Termine  für  die  Einkommensteuer  bleibt  zur  Zeit
noch  vorbehalten.

Greiz,  am  28.  Dezember  1894.

Fürstlich  Reuß-  Plauische  Landesregierung.
v.  Dietel.
Saupe.