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werden, sind in solcher Breite frei zu halten, daß für dieselben mindestens
das in der Anlage dargestellte Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist.
— Abweichungen von diesem Profil, welche bereits vor Bekanntmachung die-
ser Vorschriften bestanden haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisen-
bahn-Amts auch ferner beibehalten werden.
Inwieweit bei Ladegeleisen normalspuriger Bahnen Einschränkungen die-
ses Profils zulässig sind, bestimmt in jedem Einzelfalle die Landes-Aufsichts-
behörde.
Für schmalspurige Bahnen bleibt die Festsetzung des Normalprofils der
Landes-Aufsichtsbehörde vorbehalten.
8. 7.
Einfriedigungen und Barrièren.
Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheits-Vor-
richtungen an Wegen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit
Lokomotiven befahrenen Bahn herlaufen oder über die letztere führen, bestimmt
die Aufsichtsbehörde.
In angemessener Entfernung vor den in gleicher Ebene mit der Bahn
liegenden frequenten Wegeübergängen sind Warnungstafeln aufzustellen.
Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugbarridren verwen-
det, so müssen dieselben so eingerichtet sein, daß sie mit der Hand geschlossen
und geöffnet werden können. Jeder mit Drahtzugbarridèren versehene Ueber-
gang erhält eine Glocke, mit welcher vor dem Niederlassen der Sperrbäume
zu läuten ist.
8. 8.
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger und Markirzeichen.
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche Entfernungen
von ganzen Kilometern angeben.
Die Gefällverhältnisse von mehr als 1: 200 sind in geeigneter Weise
und in angemessenen Abständen kenntlich zu machen.
Zwischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen,
welches die Grenze angiebt, bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vor-
geschoben werden dürfen, ohne den Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen
Geleise zu hindern.