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8. 12.
Läutewerke der Lokomotiven.
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind
die Lokomotiven, welche die Bahnstrecke befahren, mit helltönenden Läutewerken.
auszurüsten.
§. 13.
Bahnränmer, Aschkasten, Funkeufärger.
Jede Lokomotive und jeder Tender muß mit Bahnräumern, sowie erstere
mit einem verschließbaren, an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten ver-
sehen sein. Wenn die Beschaffenheit des zu benutzenden Brennmaterials es
erfordert, sind die Lokomotiven mit Vorrichtungen auszurüsten, durch welche der
Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird.
S. 14.
Tenderbremsen.
Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhaben-
den Bremsen ausgerüstet sein.
S. 15.
Federn, Zugapparate, Buffer.
Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeitszüge, gehenden
Wagen müssen auf Federn ruhen und alle Personenwagen mit elastischen Zug-
apparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
§. 16.
Spurkränze.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
§. 17.
Stärke der Radreifev.
Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomotiven und Tendern
die Stärke schmiedeeiserner Radreifen mindestens 19, diejenige stählerner min-
destens 15 mm betragen; bei Wagen dagegen können schmiedeeiserne und
stählerne Radreifen bis auf 16 bezw. 12 mm abgenutzt werden.
Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiedeeisernen und
stählernen Radreisen der Lokomotiven und Tender mindestens 12 mm, die
der Wagen mindestens 10 mm betragen.