172
Lokomotive in Thätigkeit zu setzen und darin bis nach Passiren des Wegeüber-
ganges zu erhalten.
8. 22.
Rechtsfahren.
Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn müssen die Züge in der
Regel das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren.
§. 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 120 Wagenachsen dürfen in keinem Zuge befördert werden.
§. 24.
Bertheilung der Bremsen.
In jedem Zuge, welcher mit Lomotiven bewegt wird, müssen außer den
Maschinen= und Tenderbremsen so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen
angebracht und bedient sein, daß durch die letzteren bei Neigungen der Bahn:
bis einschließlich /50o der 12. Theil,
« » 1 300 „ 10. 5
77 7. 5/200 77. 8. 77
„ „ /1oo „ 7. „
„ „ ——.p--
77 /0 I 4. 7)
und bei stärkeren Neigungen die Hälfte der Räderpaare gebremst werden kann.
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahn-
länge von weniger als 1000 m, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl
nicht diese, sondern die nächst geringere Neigung der Strecke maßgebend.
Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch
die Schwerkraft oder mit Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die
erforderlichen Sicherheitsvorschriften von der Landes-Aufsichtsbehörde erlassen.
Das Gleiche gilt auch für Bahnen, welche nach einem außergewöhnlichen System
gebaut sind und gemäß desselben betrieben werden.
§. 25.
Revision der Züge vor der Abfahrt.
Kein Zug darf die Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zustän-