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Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor-
geschriebene Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder
mit einer Legitimation versehen sein.
8. 48.
Instruktion der Bahnpolizeibeamten.
Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre
Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder ge-
druckte Instruktionen zu ertheilen.
§. 49.
Qualisikation zum Bahnpolizeibeamten.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und
die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet.
Sie treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrich-
tungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisen-
bahnzwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung
ausgeschlossen.
S. 50.
Verhalten der Bahnpolizeibeamten.
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres
Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher
Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Per-
sonalakten anzulegen und fortzuführen.
§. 51.
Amtswirksamkeit der Bahupolizeibeamten.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht
auf den ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen
Anlagen und soweit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der
auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen Polizeiverordnungen erforderlich ist.