Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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VIII. Schlußbestimmungen. 
8. 65. 
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1878 in Kraft. 
Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deutsche Reich und 
außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bauunternehmens können 
von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisen- 
bahnamts Abweichungen von einzelnen der vorstehenden und der im Betriebs- 
Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juli 1874 enthaltenen 
Vorschriften zugelassen werden. « 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenhahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamt mitzutheilen. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderungen von Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
Nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in 
den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands vom 4. Januar 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 57 ff.) 
mit dem 1. Juli d. J. folgende Abänderungen in Kraft. 
I. 
Die Paragraphen 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21, 23 bis 29, 
33, 34, 42, 46, 48, 52, 53. 66 und 68 werden durch nachstehende, den 
bisherigen Zifferzahlen entsprechende Paragraphen ersetzt: 
§. 2. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher 
Breite freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte
	        
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