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VIII. Schlußbestimmungen.
8. 65.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1878 in Kraft.
Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deutsche Reich und
außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bauunternehmens können
von der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisen-
bahnamts Abweichungen von einzelnen der vorstehenden und der im Betriebs-
Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juli 1874 enthaltenen
Vorschriften zugelassen werden. «
Die von den Bundesregierungen oder Eisenhahnverwaltungen erlassenen
Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamt mitzutheilen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
bekanntmachung,
betreffend
Abänderungen von Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die
Eisenbahnen Deutschlands.
Nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in
den Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands vom 4. Januar 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 57 ff.)
mit dem 1. Juli d. J. folgende Abänderungen in Kraft.
I.
Die Paragraphen 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21, 23 bis 29,
33, 34, 42, 46, 48, 52, 53. 66 und 68 werden durch nachstehende, den
bisherigen Zifferzahlen entsprechende Paragraphen ersetzt:
§. 2.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher
Breite freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte