Militär-Ersatz-Instruktion. 349
stellt der Freiwillige kein, den dienstlichen Anforderungen entsprechendes
eigenes Pferd, so wird er durch den Truppentheil beritten gemacht und
hat dafür '/, des für die Officier-Chargen-Pferde des Truppentheils normirten
Geldwerthes (zur Zeit bei Kürassier-Regimentern 170, bei den
übrigen Waffen 160 Thaler, also 34 resp. 32 Thaler) zum Pferde-Verbesserungs-Fonds
des Regiments zu zalılen, auch für Hufbeschlag und Arznei
das normirte Pauschquantum an die Kasse des Truppentheils zu entrichten.
4) Die Fourage für das eigene, oder das zu seiner Berittenmachung verwendete
Königliche Dienstpferd wird dem einjährigen Freiwilligen gegen
Erlegung des Preises, welchen Officiere für nicht erhobene Rationen vergütigt
erhalten, aus den Königlichen Magazinen verabfolg. 5) Wenn
während der einjährigen Dienstzeit eines Freiwilligen dessen eigenes Pferd
in Folge des Gebrauchs im Dienst fällt, so wird er zum Dienstgebrauch
beritten gemacht, wogegen er auf einen Ersatz für das gefallene Pferd
einen Anspruch nicht machen kann.
Eigenthumsrecht der Freiwilliger an den Montirungsstücken
und dem Pferde. 142.
Sämmtliche Gross- und Klein-Montirungsstücke bleiben ebenso, wie
das selbstgestellte Pferd beim Ausscheiden aus dem Dienst Eigenthum des
Freiwilligen. Die Ausrüstungsstücke sind zurückzuliefern,
Aufnahme mittelloser Freiwilliger in die Verpflegung
der Truppen. $. 143.
1) Um unbemittelten Studirenden oder anderweitigen zum einjährigen
freiwilligen Dienst berechtigten jungen Männern die. Ableistung ihrer
Dienstpflicht zu erleichtern, ist es gestattet, in einzelnen ganz ausserordentlichen
Fällen die Hülfsbedürftigsten in die Verpflegung der
Truppentheile aufzunehmen, wenn sie ihre Bedürftigkeit und Würdigkeit
zu einer derartigen Begünstigung durch glaubhafte Atteste nachweisen.
2) Gesuche um Aufnahme in die Verpflegung unterliegen für Freiwillige
der Infanterie- Regimenter und Jäger-Bataillone der Entscheidung der
kommandirenden Generale, für Freiwillige der Pionier-Abtheilungen der
Entscheidung des General-Inspekteurs des Ingenieur-Korps und der
Festungen. Die Entscheidungen der bezeichneten Behörden sind endgültig.
3) Freiwilligen der Kavallerie- und Artillerie-Regimenter dürfen derartige
Begünstigungen nicht gewährt werden; vermögen dieselben die Kosten des
einjährigen Dienstes nicht zu tragen, so sind sie an die Infanterie-Regimenter
zu verweisen.
Nichtannahme einjähriger Freiwilliger bei mobilen Truppen.
R% 144.
ach erfolgter Mobilmachung eines Truppentheils dürfen einjährige
Freiwillige von demselben nicht mehr angenommen werden. Letztere sind
vielmehr verpflichtet, Behufs ihrer Ausbildung als Soldat zuvörderst bei
den Ersatztruppen einzutreten. (cfr. $. 137.)
I, Aufnahme von Ausländern zum einjährigen
Milltärdienst.
Im Allgemeinen. $. 149.
1) Junge Leute, welche aus den Grossherzogthümern Meklenburg-Schwerin
und -Strelitz, und den Herzogthümern Anhalt-Dessau, -Köthen
und -Bernburg gebürtig sind und nach den Bestimmungen der se. 126 sq.
die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienst besitzen, können unter
gleichen Bedingungen, wie jeder Preusse bei Preussischen Truppentheilen