74 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
über der Macht der sich immer mehr zusammenschließenden Babngesellschaften
auf die Dauer genügen wird, muß abgewartet werden.
Der Staat hat in verschiedenen Richtungen in das Tarıfwesen eingegriffen.
Er schrieb z. B. die rechtzeitige Veröffentlichung der Tarife
vor, um geheime Tarifbegünstigungen zu erschweren. Er ordnete an,
daß jeder Tarıf eine bestimmte Zeit hindurch besteben müsse, um mehr
Stetigkeit in die Tarife zu bringen. In fast allen Staaten findet sich
auch, wenngleich in verschiedenen Formen, die Anordnung, dab die
Verkehrsleistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zustehen sollten,
Im Zusammenhange damit steht das Verbot der geheimen Tarıfbegünstigungen
(Refaktien) und bestimmter Arten unterschiedlicher
Tarifbehandlung. Auch die Untersagung einer Verweigerung unmittelbaren
Verkehrs und unmittelbarer Tarife gehört hierber.
Von größerer Bedeutung als diese Bestimmungen war das Recht
zur Genehmigung der Tarife und zum Einspruche gegen Tarifänderungen.
Freilich ist die Überwachung und die Beurteilung der Angemessenheit
der Tarifänderungen so schwierig, daß ein ausreichender Schutz der
Bevölkerung auch auf diesem Wege nicht immer zu erreichen ist.
Der Erhöhung der Tarıfe wurde eine Grenze gezogen dadurch, dab
die Herabsetzung der Tarife bei Erreichung eines bestimmten Dividendensatzes
(z. B. 10 v. H. in England, Preußen und einigen amerikanischen
Staaten, 15 v. H. in Österreich) gesetzlich oder in der Genehmigungsurkunde
vorgeschrieben wurde. Da die Bestimmung sehr leicht zu umgehen
war, so kann es nicht auffallen, daß sie keine sonderliche Bedeutung
erlangt hat.
Noch unmittelbarer suchen die Höchsttarife der Tariferhöhung eine
Grenze zu ziehen. Der Staat setzt hier diejenigen Frachtsätze in unbedingter
Höhe fest, die nicht überschritten werden dürfen. So zweckmäßig
das auf den ersten Blick scheint, so ist es doch ohne nennenswerte
Bedeutung geblieben. Fast alle Staaten haben sich dieses Mittels
bedient; aber meist wurden die Höchstsätze zu hoch gegriffen, weil zur
Zeit ihrer Feststellung genügende Anhaltspunkte zur Beurteilung der
zulässigen Höchstgrenze fehlten. Immerhin sind die Höchsttarife imstande,
grobe Übergriffe abzuwehren. Ein gewisser, wenn auch beschränkter
Schutz wird durch sie geboten, und grundsätzlich muß man
sie deshalb billigen.
Weit mehr Erfolg als ın bezug auf die Höhe der Tarife ist für
das staatliche Eingreifen bezüglich der äußeren Gestaltung der Tarife
zu erwarten. Es läßt sich wohl ermöglichen, daß ein einheitlicher
Tarıfaufbau von allen Bahngesellschaften eines Landes angenommen
wird, wie es z. B. in dem deutschen „Reformtarife“ noch vor dem ententschlossenen
Übergange zum Staatsbahnwesen geschehen ist.
$ 2. Die Übernahme der Verkehrsmittel in die öffentliche Ver-