Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

74  I.  Abschnitt.  Das  Verkehrswesen  im  allgemeinen.

über  der  Macht  der  sich  immer  mehr  zusammenschließenden  Babngesellschaften
  auf  die  Dauer  genügen  wird,  muß  abgewartet  werden.

Der  Staat  hat  in  verschiedenen  Richtungen  in  das  Tarıfwesen  eingegriffen.
  Er  schrieb  z.  B.  die  rechtzeitige  Veröffentlichung  der  Tarife
vor,  um  geheime  Tarifbegünstigungen  zu  erschweren.  Er  ordnete  an,
daß  jeder  Tarıf  eine  bestimmte  Zeit  hindurch  besteben  müsse,  um  mehr
Stetigkeit  in  die  Tarife  zu  bringen.  In  fast  allen  Staaten  findet  sich
auch,  wenngleich  in  verschiedenen  Formen,  die  Anordnung,  dab  die
Verkehrsleistungen  jedermann  zu  gleichen  Bedingungen  zustehen  sollten,

Im  Zusammenhange  damit  steht  das  Verbot  der  geheimen  Tarıfbegünstigungen
  (Refaktien)  und  bestimmter  Arten  unterschiedlicher
Tarifbehandlung.  Auch  die  Untersagung  einer  Verweigerung  unmittelbaren
  Verkehrs  und  unmittelbarer  Tarife  gehört  hierber.

Von  größerer  Bedeutung  als  diese  Bestimmungen  war  das  Recht
zur  Genehmigung  der  Tarife  und  zum  Einspruche  gegen  Tarifänderungen.
Freilich  ist  die  Überwachung  und  die  Beurteilung  der  Angemessenheit
der  Tarifänderungen  so  schwierig,  daß  ein  ausreichender  Schutz  der
Bevölkerung  auch  auf  diesem  Wege  nicht  immer  zu  erreichen  ist.

Der  Erhöhung  der  Tarıfe  wurde  eine  Grenze  gezogen  dadurch,  dab
die  Herabsetzung  der  Tarife  bei  Erreichung  eines  bestimmten  Dividendensatzes
  (z.  B.  10  v.  H.  in  England,  Preußen  und  einigen  amerikanischen
Staaten,  15  v.  H.  in  Österreich)  gesetzlich  oder  in  der  Genehmigungsurkunde
  vorgeschrieben  wurde.  Da  die  Bestimmung  sehr  leicht  zu  umgehen
  war,  so  kann  es  nicht  auffallen,  daß  sie  keine  sonderliche  Bedeutung
erlangt  hat.

Noch  unmittelbarer  suchen  die  Höchsttarife  der  Tariferhöhung  eine
Grenze  zu  ziehen.  Der  Staat  setzt  hier  diejenigen  Frachtsätze  in  unbedingter
  Höhe  fest,  die  nicht  überschritten  werden  dürfen.  So  zweckmäßig
  das  auf  den  ersten  Blick  scheint,  so  ist  es  doch  ohne  nennenswerte
  Bedeutung  geblieben.  Fast  alle  Staaten  haben  sich  dieses  Mittels
bedient;  aber  meist  wurden  die  Höchstsätze  zu  hoch  gegriffen,  weil  zur
Zeit  ihrer  Feststellung  genügende  Anhaltspunkte  zur  Beurteilung  der
zulässigen  Höchstgrenze  fehlten.  Immerhin  sind  die  Höchsttarife  imstande,
  grobe  Übergriffe  abzuwehren.  Ein  gewisser,  wenn  auch  beschränkter
  Schutz  wird  durch  sie  geboten,  und  grundsätzlich  muß  man
sie  deshalb  billigen.

Weit  mehr  Erfolg  als  ın  bezug  auf  die  Höhe  der  Tarife  ist  für
das  staatliche  Eingreifen  bezüglich  der  äußeren  Gestaltung  der  Tarife
zu  erwarten.  Es  läßt  sich  wohl  ermöglichen,  daß  ein  einheitlicher
Tarıfaufbau  von  allen  Bahngesellschaften  eines  Landes  angenommen
wird,  wie  es  z.  B.  in  dem  deutschen  „Reformtarife“  noch  vor  dem  ententschlossenen
  Übergange  zum  Staatsbahnwesen  geschehen  ist.

$  2.  Die  Übernahme  der  Verkehrsmittel  in  die  öffentliche  Ver-