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1) Im 8. 20a, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ be-
treffend, erhält der Absatz IX folgende Fassung:
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem
Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb
Deutschlands belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist
unter genauer Bezeichnung eines andern Empfängers durch den Vermerk
„Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszu-
drücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht
unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger.
2) Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze III, IV und V
folgende Fassung:
III. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke werden
erhoben:
1) bei den Postämtern I. Klasse:
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich . . .. 10 Pf.,
b) für schwerere Packete.. .................................. 15,,
Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten
Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließ-
lich auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden.
2) bei den übrigen Postanstalten:
a) für Packete bis 6 Kilogramm einschließlich .... . . . . . .. . . . .. 5 Pf.,
b) für schwerere PackeeeaRaaa .. . . . . .. 10 „
Gehören zwei oder mehr Packete zu einer Begleitadresse, so wird für das
schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet
aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.
IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit
Werthangabe im Ortsbestellbezirke werden erhoben:
1) für Briefe mit Werthangabe:
a) bis zum Betrage von 1500 Mrk . ... .. .. . . .. 5 Pf.,
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mark. 4 10 „
2) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe,
wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere
Sätze ergiebt, diese letzteren.