Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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V. An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 
3000 Mark bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu er- 
heben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten 
Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Packeten mit Werthangabe von 3.000 Mark 
und weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden. 
3) Im § 34, „An wen die Bestellung geschehen muß"“ betreffend, treten 
im Absatz V an Stelle der beiden ersten Sätze („Die Behändigung an 
dritte Personen ist unzulässig“ bis „bestellt werden") folgende Sätze: 
1) Einschreibsendungen (§. 16), 
2) Postanweisungen (§ 17), 
3) Telegraphische Postanweisungen (§. 18), 
4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum 
Betrage von je 300 Mark (§. 32 Abs. 1), 
5) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit 
einer Werthangabe bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 32 Abs. ) 
find an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird 
der Adressat oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, 
oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so 
können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familien- 
glied des Adressaten bz. des Bevollmächtigten desselben bestellt werden. 
Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage 
von mehr als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer 
Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark müssen an den Adressaten 
oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der tele- 
graphischen Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packet- 
adressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat 
stets an den Adressaten selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen 
vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
4) In demselben Paragraphen erhält der Absatz VI folgende Fassung: 
VI. Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangs- 
bekenntniß geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter oder 
dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, zu diesem Behufe
	        
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