Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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V.  An  Orten,  wo  Briefe  und  Packete  mit  höherer  Werthangabe  als
3000  Mark  bestellt  werden,  ist  dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.
  Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  besondere  Verfügung  der  obersten
Postbehörde  die  Bestellgebühr  auch  bei  Packeten  mit  Werthangabe  von  3.000  Mark
und  weniger  auf  20  Pf.  festgesetzt  werden.

3)  Im  §  34,  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß"“  betreffend,  treten
im  Absatz  V  an  Stelle  der  beiden  ersten  Sätze  („Die  Behändigung  an
dritte  Personen  ist  unzulässig“  bis  „bestellt  werden")  folgende  Sätze:
1)  Einschreibsendungen  (§.  16),

2)  Postanweisungen  (§  17),

3)  Telegraphische  Postanweisungen  (§.  18),

4)  Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  zum

Betrage  von  je  300  Mark  (§.  32  Abs.  1),
5)  Post-Packetadressen  zu  eingeschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit
einer  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  je  300  Mark  (§.  32  Abs.  )
find  an  den  Adressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  zu  bestellen.  Wird
der  Adressat  oder  dessen  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,
oder  wird  dem  Briefträger  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so
können  die  bezeichneten  Gegenstände  auch  an  ein  erwachsenes  Familienglied
  des  Adressaten  bz.  des  Bevollmächtigten  desselben  bestellt  werden.

Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  im  Betrage
von  mehr  als  300  Mark,  sowie  Post-Packetadressen  zu  Packeten  mit  einer
Werthangabe  im  Betrage  von  mehr  als  300  Mark  müssen  an  den  Adressaten
oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  bestellt  werden.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  der  Postanweisungen,  der  telegraphischen
  Postanweisungen  und  der  Ablieferungsscheine,  ferner  der  Post-Packetadressen
  zu  eingeschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit  Werthangabe,  hat
stets  an  den  Adressaten  selbst  stattzufinden,  wenn  die  betreffenden  Sendungen
vom  Absender  mit  dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen  sind.

4)  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  Absatz  VI  folgende  Fassung:

VI.  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß
  geschehen,  und  hat  der  Adressat  bz.  dessen  Bevollmächtigter  oder
dasjenige  Familienglied,  an  welches  die  Bestellung  erfolgt,  zu  diesem  Behufe