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[17] III. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von ber
North British and Mercantile Insurance Company, zu London, Karl
Buffleb, zu Eisenach, für die Feuer-Versicherungs-Branche zum Haupt-
Agenten für das Großherzogthum bestellt worden ist.
Weimar am 25. Februar 1878.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
dr. Schomburg.
(18|] IV. Der nachstehende Inhalt der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
22. d. Mts. (Reichs-Gesetzblatt Nr. 2.)
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
8. 1.
Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges;
2. die ½.,„ ¼= und ½.-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen
Gepräges;
die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke
und die auf Grund der Zehn= oder Zwölftheilung des Groschens geprägten
Einpfennigstücke (18--, /10= und 1½12-Groschenstücke);
die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke
mecklenburgischen Gepräges.
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
8. 2.
Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges werden in
der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Zentral-
behörden zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befindlichen, unter §. 1 Ziffer 2
bis 4 aufgeführten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Zentral-
behörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen ge-
prägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem
im §. 3 angegebenen Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in
Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder
in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
—
r.
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